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Eilverfahren gegen Inkrafttreten des Arbeitsschutzkontrollgesetzes eingeleitet – iGZ-Stellungnahme an das Bundesverfassungsgericht

Eilverfahren gegen Inkrafttreten des Arbeitsschutzkontrollgesetzes eingeleitet – iGZ-Stellungnahme an das Bundesverfassungsgericht Posted on 29. Dezember 2020
Der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen hat eine Stellungnahme ans Bundesverfassungsgericht zu mehreren eingeleiteten Eilverfahren gegen das Inkrafttreten des Arbeitsschutzkontrollgesetzes auf den Weg gebracht. In dieser zeigt der iGZ noch einmal deutlich auf, dass die Einschränkungen der Zeitarbeit verfassungswidrig sind und gegen das Übermaßverbot verstoßen.

Beim Bundesverfassungsgericht sind am 23. Dezember mehrere Verfahren von Unternehmen und betroffenen Personen aus der Fleischwirtschaft eingegangen, die das Inkrafttreten einiger Normen des Arbeitsschutzkontrollgesetzes zu Beginn des neuen Jahres durch eine einstweilige Anordnung verhindern sollen. Der iGZ wurde vom Bundesverfassungsgericht aufgefordert, kurzfristig eine Stellungnahme abzugeben.

Die gesetzlichen Beschränkungen der Zeitarbeit stellen nach Ansicht des iGZ einen verfassungswidrigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Zeitarbeitsunternehmen dar. „Der Gesetzgeber konnte im gesamten Verfahren nicht valide belegen, warum die im Arbeitsschutzkontrollgesetz vorgesehenen Beschränkungen von Zeitarbeit bis zum sektoralen Verbot in der Fleischwirtschaft geeignet sind, die gesetzlichen Ziele zu erfüllen“, erklärt IGZ-Hauptgeschäftsführer Werner Stolz. „Da hat der Gesetzgeber unserer Ansicht nach seinen Prognose- und Ermessensspielraum überschritten und handelt nicht verhältnismäßig. Personaldienstleister werden so in ihrer Existenz gefährdet.“

Bezeichnenderweise ging es bis zur Veröffentlichung des Referentenentwurfes des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) in der öffentlichen – meist kritischen – Berichterstattung, in politischen Statements und wissenschaftlichen Expertisen zu den problematischen Arbeitsbedingungen in der Fleischindustrie stets nur um die dort verbreiteten Werkverträge, aber nie um die in diesem Wirtschaftsbereich lediglich als Flexibilitätspuffer eingesetzte und entsprechend des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes konforme Zeitarbeit.

Der iGZ hatte bereits in der Stellungnahme an das BMAS im vergangenen Juli auf die Statistiken der Bundesagentur für Arbeit hingewiesen: In Berufen der Fleischverarbeitung waren zum 30.06.2019 lediglich 926 Personen als Zeitarbeitnehmer tätig, dies entspricht einem Anteil von nur 1,36 Prozent. Dies belegt: Der Einsatz von Zeitarbeitskräften erfolgt nur im Randbereich, ersetzt keine Stammarbeitsplätze, sondern ergänzt sie dort, wo punktuell zusätzliches Personal benötigt wird, beispielsweise in Hochzeiten der Grillsaison. „Die wenigen dort eingesetzten Zeitarbeitskräfte sind alle in die betriebliche Organisation eingebunden und tariflich abgesichert. Ein umfangreicher Arbeitsschutz und faire Rahmenbedingungen sind längst Standard,“ so Stolz. „Die Zeitarbeitseinsatz-Beschränkungen des Gesetzgebers sind daher völlig unverständlich."

Vielmehr würden stärkere Kontrollen und flächendeckende Branchen-Tarifverträge dazu führen, bessere Arbeitsbedingungen und Wohnmöglichkeiten zu schaffen und einen effektiveren Arbeitsschutz zu erreichen.

Zusammenfassend heißt es daher in der iGZ-Stellungnahme an das Bundesverfassungsgericht: „Wir halten die Verfahren über die Anträge, im Wege der einstweiligen Anordnung zumindest das Inkrafttreten der Regelungen zum Einsatz von Zeitarbeitskräften bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden auszusetzen, für rechtlich geboten. Das Arbeitsschutzkontrollgesetz enthält mit seinen Änderungen im GSA Fleisch unverhältnismäßige und damit verfassungswidrige Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit der Zeitarbeitsunternehmen. Wenn wie hier die Hauptsache offensichtlich begründet ist, sollte das Bundesverfassungsgericht auch eine Anordnung gemäß § 32 BVerfGG erlassen. Aufgrund der irreversiblen Nachteile, die mit der Umsetzung des Gesetzes für alle Beteiligten im Dreiecksverhältnis entstehen, halten wir im Übrigen auch die einstweilige Anordnung für angemessen.“

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