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Was sich ab 2018 rund um das Thema Steuern ändert

Was sich ab 2018 rund um das Thema Steuern ändert Posted on 19. Dezember 2017

Im neuen Jahr treten einige steuerliche Änderungen in Kraft. Ob das Christkind auch für Sie was dabei hat, sehen Sie in der Liste, die die Experten des auf den Mittelstand spezialisierten Beratungsunternehmens Ecovis zusammengestellt haben.

Geringwertige Wirtschaftsgüter: Die Grenze steigt von 410 Euro auf 800 Euro

Weihnachten ist dieses Jahr erst ab Januar 2018. Denn ab dem 01.01.2018 steigt die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 410 auf 800 Euro. Bis zu diesem Betrag lassen sich zum Beispiel neue Laptops in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen. Planen Sie den Kauf von beweglichen Wirtschaftsgütern mit Anschaffungskosten zwischen 410 Euro und 800 Euro um den Jahreswechsel, dann sollten Sie diese auf Anfang 2018 verschieben. Denn dann können Sie die Sofortabschreibung nutzen.

Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung zwischen 150 Euro und 1.000 Euro kostet, können Sie wie bisher alternativ zur Sofortabschreibung in einen Sammelposten einstellen. Diesen schreiben Sie jährlich mit 20 Prozent ab. Der untere Schwellenwert für die Sammelpostenregelung steigt ab 2018 von 150 Euro auf 250 Euro. Die Obergrenze von 1.000 Euro bleibt.

Kassennachschau und Kassensturz – das Finanzamt macht jetzt ernst!

Das Finanzamt darf ab Januar 2018 ohne Ankündigung vor Ort überprüfen, ob die Aufzeichnungen und Buchungen der Kasseneinnahmen und Kassenausgaben stimmen und ob die Kasse vorschriftsmäßig funktioniert. Diese unangemeldeten Besuche laufen unter dem Stichwort Kassennachschau. Als Unternehmer müssen Sie dem Prüfer Zugang zum Kassensystem und zu allen Aufzeichnungen drum herum geben, damit er die Daten auswerten kann.

Der Prüfer kann einen Kassensturz vornehmen. Das heißt, dass er den Bargeldbestand in der Kasse mit dem Bestand im Kassenbuch/Kassenbericht vergleicht. Gleiches gilt für die elektronische Kasse. Hier darf er die Übermittlung der Daten über eine digitale Schnittstelle oder auf einem maschinell auswertbaren Datenträger verlangen. Prüfen und auswerten kann er die Daten danach im Amt.

Risiko Außenprüfung: Falls der Prüfer die Kassenführung beanstandet, kann er sofort eine Außenprüfung vornehmen. Diese umfasst alle betrieblichen Unterlagen und elektronischen Daten. Wird durch die Kassennachschau nachgewiesen, dass das Kassensystem schwerwiegende Mängel aufweist, kann das Finanzamt die Buchführung verwerfen und die Besteuerungsgrundlagen schätzen. So kann auch der Vorwurf der Steuerhinterziehung gegebenenfalls schnell im Raum stehen.

Weniger Vorschriften für Selbstbedienungsautomaten. Unternehmer, die zum Beispiel einen Eier- oder Wurstautomaten haben, mussten ihre Kasse bislang täglich zählen, damit sie das Finanzamt als ordnungsgemäß anerkennt. Anders als bei offenen Ladenkassen zum Beispiel im Hofladen muss aber bei verschlossenen Behältern, wie bei Blumenfeldern, Selbstbedienungsläden und Milchautomaten, dieser Zählbericht nicht täglich erstellt werden. Es reicht, wenn Sie die Einnahmen zählen und festhalten, wenn Sie die Kasse öffnen. Dies hat der Bundesfinanzhof am 20. März 2017 entschieden (XR 11/16).

Mindestlohn

Der Mindestlohn beträgt auch 2018 8,84 Euro pro Stunde. Für Land- und Forstwirte gab es im November 2017 eine Sonderregelung: Für diese Betriebe erhöhte sich der Mindestlohn von bisher 8,60 Euro auf 9,10 Euro brutto je Stunde. Da der Tarifvertrag zum 31.12.2017 durch die Verbände gekündigt wurde, fällt die Land- und Forstwirtschaft ab dem 01.01.2018 auf den allgemeinen Mindestlohn von derzeit 8,84 Euro.

Künstlersozialabgabe sinkt ab 2018 von 4,8 auf 4,2 Prozent

Alle Unternehmer, die Aufträge für Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Layouts, Anzeigen, Prospekte, Kataloge, Verpackungen oder Webdesign an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen, müssen Künstlersozialabgabe zahlen. Die Künstlersozialabgabe sinkt ab 2018 von 4,8 auf 4,2 Prozent der gezahlten Entgelte.

Grundfreibetrag steigt auf 9.000 Euro

Bis zum Grundfreibetrag bleibt das zu versteuernde Einkommen steuerfrei. Für Singles steigt der Grundfreibetrag im Januar von 8.820 auf 9.000 Euro und für Verheiratete von 17.640 auf 18.000 Euro.

Kinderfreibeträge in der Steuererklärung

Das Kindergeld wird um zwei Euro für das erste und zweite Kind erhöht. Im Rahmen der steuerlichen Berücksichtigung steigt auch der Kinderfreibetrag im neuen Jahr von 7.356 auf 7.428 Euro.

Mini-Abbau der kalten Progression

Kalte Progression bedeutet, dass ein höherer Lohn oder ein höheres Einkommen, das die Inflation ausgleichen soll, von der höheren Steuer „aufgefressen“ wird. Damit kostet das höhere Einkommen wegen des progressiv ansteigenden Einkommensteuertarifs mehr Steuern. Somit bleibt von dem höheren Lohn oder Einkommen nicht mehr Geld übrig. Zum Ausgleich der „kalten Progression“ hat der Gesetzgeber die Tarifeckwerte bei der Einkommensteuer ab 2018 um die geschätzte Inflationsrate für 2017 in Höhe von 1,65 Prozent nach rechts verschoben.

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