Grundlage ist das Änderungsgesetz vom 22. Juni 2026, verkündet im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Nr. 39 vom 23. Juni 2026. Nach Angaben des zuständigen hessischen Ministeriums hatte der Landtag es am 10. Juni 2026 in zweiter Lesung verabschiedet. Denkmalschutz ist Ländersache: Die Angaben gelten für Hessen, nicht für andere Bundesländer.
Drei Vorschriften bestimmen die Suche mit dem Detektor in Hessen
Der Rahmen ergibt sich aus drei Stellen: § 22 HDSchG verlangt die Genehmigung, § 21 HDSchG regelt den Fund, § 25 HDSchG das Eigentum daran.
Zum Inkrafttreten tritt ein neuer § 21 HDSchG über die Beteiligung der Denkmalfachbehörde am Genehmigungsverfahren an diese Stelle. Dadurch wird aus § 21 HDSchG der § 22 HDSchG, aus § 22 HDSchG der § 23 HDSchG; die Gesetzesbegründung nennt beide Verschiebungen redaktionell. Ersatzlos gestrichen wird die Vorschrift über Grabungsschutzgebiete, für die es der Begründung zufolge seit 2016 keinen praktischen Anwendungsfall gab.
Was nach einem Fund unverzüglich und was binnen einer Woche zu geschehen hat
Die Anzeige ist der zeitkritische Teil. § 21 HDSchG verpflichtet seit dem 6. Dezember 2016 jede Person, die Bodendenkmäler entdeckt, den Fund unverzüglich der Denkmalfachbehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind nach dem Wortlaut außerdem die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks sowie die Leitung der Arbeiten.
Der Ablauf nach dem Wortlaut des § 21 HDSchG:
- Fund unverzüglich der Denkmalfachbehörde anzeigen
- Anzeige wahlweise auch gegenüber Gemeinde oder Unterer Denkmalschutzbehörde, die sie weiterleiten
- Fund und Fundstelle bis zum Ablauf einer Woche nach der Anzeige im unveränderten Zustand erhalten und vor Gefahren für die Erhaltung schützen
- Zustimmung der Denkmalfachbehörde zur Fortsetzung der Arbeiten, wenn eine Unterbrechung unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht
Das Gesetz zieht die Grenze zur zielgerichteten Suche nicht scharf: Ob es auf die geäußerte Absicht oder auf das objektive Vorgehen ankommt, legt § 22 HDSchG nicht fest. Oft stellt sich die Frage zuerst beim Nachwuchs. Eine Darstellung erklärt, unter welchen Bedingungen Kinder ein Suchgerät benutzen dürfen.
Wem ein entdecktes Bodendenkmal in Hessen gehört
Das Eigentum am Fund regelt das Landesrecht eigenständig. § 25 HDSchG erfasst bewegliche Bodendenkmäler, die herrenlos oder so lange verborgen waren, dass ihre Eigentümer nicht mehr zu ermitteln sind. Eigentum des Landes werden sie mit der Entdeckung aber nur, wenn zusätzlich eine von drei Fallgruppen vorliegt: hervorragender wissenschaftlicher Wert, Entdeckung bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten, oder unerlaubte Nachforschung. Zum 1. Januar 2027 entfällt dort die Alternative der Grabungsschutzgebiete.
„Der Satz, den viele überlesen, steht in der zweiten Hälfte der Vorschrift: Der Anspruch auf eine Fundprämie hängt an den Fallgruppen eins und zwei, die unerlaubte Nachforschung ist dort nicht genannt. Darauf sollte sich niemand verlassen, der ohne Erlaubnis gräbt“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.
Nach § 25 HDSchG steht die Fundprämie Finderin oder Finder und Grundstückseigentümern je zur Hälfte zu, wenn das Land nach den Fallgruppen eins und zwei Eigentum erwirbt. Der Antrag ist binnen zwei Jahren zu stellen; die Höhe bemisst sich nach § 971 BGB.
Welche Folgen eine fehlende Erlaubnis nach sich zieht
Der Bußgeldrahmen richtet sich nach dem Tatbestand, nicht nach der Personengruppe: § 28 Abs. 2 HDSchG sieht bis zum 31. Dezember 2026 eine Geldbuße bis zu 25.000 Euro vor. Der höhere Rahmen bis zu 500.000 Euro greift bis dahin nur für Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 HDSchG, also für genehmigungspflichtige Maßnahmen ohne Genehmigung. Er setzt zusätzlich eine Zuwiderhandlung gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 voraus: Zerstören, Beseitigen, Umgestalten oder Instandsetzen eines Kulturdenkmals. Zum 1. Januar 2027 steigen beide Werte: der Regelrahmen auf 500.000 Euro, der höhere auf fünf Millionen Euro.
Bodendenkmäler sind nach § 2 Abs. 2 HDSchG Kulturdenkmäler. Wer beim Graben ein Bodendenkmal zerstört, kann deshalb zusätzlich den höheren Rahmen auslösen. § 28 Abs. 4 HDSchG knüpft die Einziehung der gebrauchten Gegenstände an eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 1. Erfasst ist damit das Handeln ohne Genehmigung oder gegen deren Bedingungen und Auflagen, nicht ein nicht angezeigter Fund.
Welche Behörde über den Antrag entscheidet
§ 20 Abs. 2 Satz 2 HDSchG verlangt bis zum 31. Dezember 2026 eine Entscheidung binnen drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags, verlängerbar um bis zu drei Monate. Ab dem 1. Januar 2027 steht die Regelung im neuen § 20 Abs. 3; die Verlängerung sinkt dort auf zwei Monate. Adressiert ist die Denkmalschutzbehörde.
Die Nachforschungsgenehmigung erteilt dagegen die Denkmalfachbehörde, nach § 5 HDSchG das Landesamt für Denkmalpflege Hessen, das § 4 HDSchG nicht zu den Denkmalschutzbehörden zählt. Ob die Frist des § 20 HDSchG auch dort gilt, sagt der Wortlaut nicht.
Bis zum Jahreswechsel gilt die Nummerierung von 2016. Wer im Herbst 2026 eine Erlaubnis erhält, sollte im Januar prüfen, auf welche Fassung sie sich stützt.
Die vorstehenden Ausführungen geben eine allgemeine Einordnung nach dem am 8. September 2026 abgerufenen Wortlaut und sind keine Rechtsberatung. Ob und wie die genannten Regelungen im Einzelfall greifen, klärt eine rechtliche Beratung.
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