Posted in Ausbildung / Jobs

Resturlaub? So gehen Sie auf Nummer sicher

Resturlaub? So gehen Sie auf Nummer sicher Posted on 8. September 2017

Auch wenn die meisten Arbeitnehmer Urlaubstage aus dem alten ins neue Jahr mitnehmen und Arbeitgeber das zulassen – korrekt ist das nicht. Die gesetzlichen Vorgaben zum Thema Resturlaub sind eindeutig. Ecovis– Arbeitsrechtler Marcus Bodem erklärt, wie Arbeitgeber richtig vorgehen.

Im Bundesurlaubsgesetz (Paragraph 7 BurlG) ist geregelt, dass der Urlaub in dem Jahr zu nehmen ist, in dem er entsteht. Eine Übertragung ins folgende Jahr ist nicht vorgesehen.

Keine Regel ohne Ausnahme

Ein Arbeitnehmer kann Urlaubstage ins neue Jahr schieben, wenn er den Resturlaub nicht nehmen kann
 

  • wegen Erkrankung oder
  • aus betrieblichen Gründen, weil beispielsweise zum Jahresende die Auftragsbücher gut gefüllt sind.

Aber aufgepasst: Der Stichtag, bis zu dem die Mitarbeiter den Resturlaub nachholen können, ist der 31. März des Folgejahres. Nur wenn ein Angestellter die ersten drei Monate des Jahres krank bleibt, besteht der Urlaubsanspruch weiter. Danach ist der Urlaub zeitnah im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Für Langzeiterkrankte gilt: Der Urlaub verfällt erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er erworben wurde. „Befindet sich ein Mitarbeiter in der Probezeit und konnte daher nicht freimachen, darf er seinen Urlaub auch nach dem 31. März nehmen. Das gilt ebenso für Arbeitnehmer, die erst im Juli ins Unternehmen kamen“, sagt Marcus Bodem, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei dem auf den Mittelstand spezialisierten Beratungsunternehmen Ecovis.

Geld statt Urlaub

Die finanzielle Abgeltung für nicht genommene Urlaubstage hört sich für Mitarbeiter zwar verlockend an, ist aber nicht zulässig. Grund: Der gesetzlich festgelegte Mindesturlaub dient der Erholung und ist zu nehmen. Auszuzahlen ist er nur in dem Fall, wenn das Arbeitsverhältnis beendet worden ist und der Urlaub ganz oder teilweise nicht mehr genommen werden kann. „Sollte ein Unternehmer die Auszahlung mit einem Mitarbeiter vereinbart haben, ist das risikoreich. Ausgezahlter Urlaub gilt als nicht genommen und der Mitarbeiter kann die Urlaubstage noch einmal geltend machen“, warnt Ecovis-Rechtsanwalt Marcus Bodem.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft
Ernst-Reuter-Platz 10
10587 Berlin
Telefon: +49 89 5898-266
Telefax: +49 (30) 310008556
http://www.ecovis.com

Ansprechpartner:
Gudrun Bergdolt
ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft*
Telefon: +49 (89) 5898-266
E-Mail: gudrun.bergdolt@ecovis.com
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel