Wie Labonte weiter erläuterte, wird in der Beschwerde festgestellt, dass die durch die Sender von ARD und ZDF verursachte Wettbewerbsverzerrung pro versorgter Wohneinheit bei rund 5 Euro zu Lasten der keinerlei Einspeiseentgelt erhaltenden mittelständischen und lokalen Kabelnetzbetreiber beträgt. In der Beschwerde werde nachgewiesen, dass diese Zahlen durch den 23. Bericht der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfes der Rundfunkanstalten (KEF) nachvollzogen werden können, wonach allein die ARD-Anstalten in den Jahren 2017 bis 2020 einen Mehraufwand von knapp 155,7 Mio. Euro hatten, der „auf die im 20. Bericht noch nicht enthaltenen Kosten für die Verbreitung in Kabelnetzen zurückzuführen ist.“
Insgesamt hat die KEF einen Finanzbedarf der ARD-Anstalten zur „Verbreitung in Kabelnetzen“ in den Jahren von 2017 bis 2020 von 237.843.000 Euro anerkannt. Dies bedeute „bei knapp 15,5 Mio. versorgten Wohneinheiten Vodafones den wettbewerbsrelevanten Beitrag von 3,84 €/Wohneinheit pro Jahr.“ Mittelständischen lokalen Netzbetreibern mit z.B. 10.000 Wohneinheiten werde die Zahlung dieses wettbewerbsverzerrenden Betrages verweigert, was angesichts der Angaben im BGH-Urteil in Verbindung mit dem KEF-Bericht für das Bundeskartellamt bei Aufnahme eines Kartellverfahrens mit sehr überschaubarem Verwaltungsaufwand nachvollzogen werden könne, monierte Labonte weiter.
Bereits in seinem Urteil „NetCologne 2“ habe der BGH darauf hingewiesen und nun dies in Sachen Wilhelm.tel nochmals ausdrücklich festgestellt (BFH Urteil vom 06. Juli 2021). Dieses Wilhelm.tel-Urteil nimmt der FRK zum Anlass seiner Beschwerde beim Bundeskartellamt, die aufgezeigte Wettbewerbsverzerrung zu Lasten der mittelständischen Kabelnetzbetreiber durch das Aktivwerden des Bundeskartellamtes abzustellen,“ erklärt der FRK-Vorsitzende heute in Lauchhammer.
In dem Schriftsatz zitiert die für den FRK Beschwerde führende Frankfurter Anwaltskanzlei Schalast & Partner das betreffende Urteil wie folgt: „Die vom Berufungsgericht festgestellte Ungleichbehandlung der Regionalgesellschaften einerseits und der Klägerin andererseits war für die Klägerin in erheblichem Maße nachteilig. Während die Beklagte an die Regionalgesellschaft Kabel Deutschland Einspeiseentgelte zahlte, erhielt die Klägerin keine Einspeiseentgelte für die erbrachte Einspeiseleistung. Die Konditionen, die die Beklagte der Klägerin und den Regionalgesellschaften gewährte, unterscheiden sich daher erheblich. Die Ungleichbehandlung wirkte sich unmittelbar auf das Ergebnis der Klägerin und damit auf ihre Wettbewerbssituation gegenüber ihren Konkurrenten, insbesondere gegenüber Kabel Deutschland, aus. (vgl. BGH WuW 2020,327 Rn. 44 – NetCologne II.)
Das Thema wird ausführlich beim FRK-Breitbandkongress am 14. und 15. September im Hotel H4 in Leipzig vertieft diskutiert (www.breitbandkongress-frk.de)
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