Eine Berufskrankheit kann anerkannt werden, wenn
- die Erkrankung in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) gelistet ist,
- am Arbeitsplatz, bei der versicherten Tätigkeit eine schädigende Einwirkung bestand und
- zwischen der Tätigkeit am Arbeitsplatz, den Einwirkungen und der Entstehung der Krankheit ein ursächlicher Zusammenhang besteht.
Zum Start vor mehr als 100 Jahren umfasste die BKV-Liste elf anerkannte Berufskrankheiten, heute sind es mehr als 85. In Kürze wird Parkinson infolge von Pestizidexposition in die BKV aufgenommen. „Als Betriebsärzt:innen haben wir das Ziel, arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten. Dazu unterstützen wir den Arbeitgeber in den Fragen des Gesundheitsschutzes. Dabei ist die individuelle Beratung der Beschäftigten ein wichtiger Teil der arbeitsmedizinischen Vorsorge“, erklärt Dr. Wiete Schramm, Arbeitsmedizinerin bei TÜV Rheinland.
Mögliche Auslöser von Berufskrankheiten
Beispiele für gesundheitsschädliche Einflüsse, die zu einer Berufskrankheit führen können, sind unter anderem
- chemische Einwirkungen wie Metalle und Metalloide, Erstickungsgase, Lösemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide)
- physikalische Einwirkungen wie Druckluft, Lärm, Strahlen, Tragen schwerer Lasten
- Infektionserreger oder Parasiten
- Stäube sowie allergieauslösende, chemisch reizende oder toxische Stoffe
- Arbeiten, die die Haut schädigen können
Prüfung von Ursache und Meldepflicht
In der Praxis ist es oft schwierig festzustellen, ob eine Krankheit tatsächlich durch den Beruf ausgelöst wurde. Lärm kann beispielsweise am Arbeitsplatz auf Beschäftigte einwirken, aber auch in der Freizeit, unter anderem beim Hören lauter Musik. Im Anerkennungsverfahren wird deshalb untersucht, ob ein klarer Zusammenhang zwischen den Belastungen am Arbeitsplatz und der Krankheit besteht. Liegt der Verdacht auf eine Berufskrankheit vor, müssen Ärzte, Arbeitgeber und Krankenkassen dies melden. Verdachtsfälle können auch von Betroffenen selbst oder ihren Angehörigen formlos bei der Unfallversicherung angezeigt werden.
Das STOP-Prinzip: Fahrplan für betriebliche Schutzmaßnahmen
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen. Dabei gilt das STOP-Prinzip: Krankmachende Einflüsse sind zu substituieren oder durch technische, organisatorische oder persönliche Schutzmaßnahmen zu minimieren. Lärm beispielsweise könnte durch den Einsatz leiserer Maschinen verringert werden. Technische Maßnahmen wären beispielsweise die Lärmminderung durch großflächige Absorber wie Akustikputz. Eine organisatorische Maßnahme könnte sein, das Betreten lauter Bereiche zu reduzieren. Wo sich Belastungen trotz technischer und organisatorischer Maßnahmen nicht ausreichend reduzieren lassen, kommt ergänzend persönliche Schutzausrüstung (PSA) zum Einsatz. „Damit PSA die bestmögliche Schutzwirkung hat, muss sie auf die Arbeitsaufgabe und die Mitarbeitenden abgestimmt sein. Als Betriebsärzte beraten wir im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge auch zu persönlichem Gehörschutz“, erläutert Schramm.
Hauterkrankungen zählen zu häufigsten berufsbedingten Erkrankungen
UV-Schutz ist wichtig. In vielen Berufen ist die Haut jedoch auch anderen schädigenden Reizen ausgesetzt: häufiges Händewaschen, Feuchtarbeit oder das Tragen von Schutzhandschuhen greift sie ebenso an wie scharfkantige Teile, Lösemittel, Hitze sowie scheuernde oder lösemittelhaltige Hautreinigungsmittel. „Hauterkrankungen gehören zu den häufigsten berufsbedingten Erkrankungen. Darum ist die Prävention so wichtig. Maßnahmen wie das Erstellen eines arbeitsplatzspezifischen Hautschutz- und Hygieneplans, das Ersetzen gefährlicher Arbeitsstoffe durch Stoffe mit geringerem Gefährdungspotenzial, die Verwendung von Arbeitsgeräten, durch die Hautkontakt vermieden wird, helfen, die Belastungen zu reduzieren. Die arbeitsmedizinische Vorsorge nimmt bei der Prävention einen hohen Stellenwert ein: Betriebsärzt:innen beraten hier individuell zum Verwenden von Schutzhandschuhen und beziehungsweise oder zu Hautschutzmitteln, um so Erkrankungen wirkungsvoll vorzubeugen.“
Umfassende Informationen über das Angebot zum Arbeits- und Gesundheitsschutz von TÜV Rheinland erhalten Unternehmen und Beschäftigte unter: www.tuv.com/amd
Über TÜV Rheinland Arbeitsmedizinische Dienste
Die TÜV Rheinland Arbeitsmedizinischen Dienste (AMD) betreiben als Tochterunternehmen der TÜV Rheinland Group bundesweit arbeitsmedizinische Zentren und beraten Betriebe hinsichtlich Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Rund 840 Fachärzt:innen, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Psycholog:innen, Arbeitsmedizinische Assistent:innen, Gesundheitsmanager:innen und Berater:innen setzen sich dafür ein, Risiken und Gefahrenpotenziale in Unternehmen zu verringern und die physische wie psychische Gesundheit zu schützen. Damit gehören die AMD zu einem der größten Anbieter für arbeitssicherheits- bzw. arbeitsmedizinische Dienstleistungen in Deutschland. Ging es beim Arbeitsschutz lange nur um die technische Vermeidung von Arbeitsunfällen, so kümmern sich die AMD heute zunehmend um die ganzheitliche Prävention und Gesundheitsvorsorge.
Die Welt zu einem sicheren Ort machen: Dafür steht die TÜV Rheinland AG als einer der international führenden Prüfdienstleister – seit über 150 Jahren. Mehr als 28.000 Mitarbeitende prüfen, testen und zertifizieren Produkte, Anlagen und Prozesse und trainieren Menschen in zahlreichen Berufen – an 500 Standorten in gut 50 Ländern rund um den Globus. Als Teil der Qualitätsinfrastruktur mit Hauptsitz in Köln und einem jährlichen Umsatz von rund 3 Milliarden Euro bringt TÜV Rheinland Sicherheit in zentrale Lebens- und Wirtschaftsbereiche. Seit 2006 ist das Unternehmen Mitglied im UN Global Compact gegen Korruption und für mehr Nachhaltigkeit. Website: www.tuv.com
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