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Nach Praxisabgabe angestellt: Wann gilt die Rentenversicherungspflicht für Ärzte?

Nach Praxisabgabe angestellt: Wann gilt die Rentenversicherungspflicht für Ärzte? Posted on 8. September 2025

Viele Ärzte geben im Laufe ihres Berufslebens ihre eigene Praxis ab und wechseln anschließend in ein Angestelltenverhältnis, etwa in einer Klinik oder bei einem medizinischen Versorgungszentrum. Mit diesem Schritt stellt sich eine zentrale Frage: Bleibt die Mitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk bestehen oder greift die gesetzliche Rentenversicherungspflicht?

Attraktivere Ansprüche im Versorgungswerk

Grundsätzlich sind die Versorgungsansprüche der ärztlichen Versorgungswerke attraktiver als die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Deshalb sehen viele Mediziner ihre berufliche Altersvorsorge im Versorgungswerk besser abgesichert.

Antrag auf Befreiung möglich

Beim Wechsel in ein Angestelltenverhältnis kann – unter bestimmten Voraussetzungen – ein Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zugunsten des Versorgungswerks gestellt werden. Die Rechtslage hierzu ist allerdings äußerst komplex und hängt von individuellen Faktoren wie Arbeitsort, Art der Beschäftigung und bisherigen Versicherungszeiten ab.

Fachliche Einordnung

Einen detaillierten Überblick gibt der Beitrag von Dr. jur. Alex Janzen, Fachanwalt für Steuerrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht, in der Fachzeitschrift ARZT & WIRTSCHAFT (Ausgabe 04/2025, S. 82–83). Darin werden die rechtlichen Grundlagen, Fallstricke und Gestaltungsmöglichkeiten für Ärzte im Detail erläutert.

Einschätzung der Verrechnungsstelle

„Gerade beim Übergang von der Selbstständigkeit in ein Angestelltenverhältnis ist eine individuelle Prüfung unerlässlich. Nur so lässt sich sicherstellen, dass Ärzte ihre Altersvorsorge optimal absichern“, betont Dr. rer. Pol. Rudolph Meindl, Diplomkaufmann, Sachverständiger für die Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen.

Über die Dr. Meindl u. Partner Verrechnungsstelle GmbH

Die Dr. Meindl u. Partner Verrechnungsstelle unterstützt die heilberuflich tätigen Akteure im Gesundheitswesen, wie Ärzte/Mediziner, Chefärzte, Krankenhäuser, Kliniken, Privatkliniken, Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Zahnärzte usw. schon seit 1975 bei der Privatliquidation und der DRG-Abrechnung.

Zu den Leistungen unserer Abrechnungsstelle zählen die

– Rechnungsstellung gemäß GOÄ, UV-GOÄ, GebüH und DRG,
– der Schriftverkehr mit Patienten, Versicherungen, Kostenträgern und Beihilfestellen,
– das außergerichtliche und gerichtliche Mahnwesen und
– das Auszahlungsmanagement von Honorarsummen inklusive Vorfinanzierung.

Die persönliche Präsenz und dauerhafte Verfügbarkeit unserer kompetenten Ansprechpartner in unserer Verrechnungsstelle sind dabei ein zentraler Bestandteil unserer Unternehmensphilosophie.

Denn Privatabrechnung und Privatliquidation sind Vertrauenssache und wir ein Unternehmen mit Gesicht und Herz.

Mehr als 1.500 Ärzte und Mediziner schenken uns dieses Vertrauen inzwischen regelmäßig und haben uns zu einer der ältesten, inhabergeführten und umsatzstärksten privatärztlichen Abrechnungsstellen Deutschlands gemacht.

Mit über 130 Mitarbeitern und 50 Jahren Erfahrung steht das Unternehmen für höchste Qualität und Verlässlichkeit.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

Dr. Meindl u. Partner Verrechnungsstelle GmbH
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