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Streiten statt bauen?

Streiten statt bauen? Posted on 8. Mai 2023

Seit 2018 gilt im Bauvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs, dass ein Auftraggeber eine vertraglich vereinbarte Leistung grundsätzlich einseitig ändern darf. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Versuch beider Parteien scheitert, sich über die Änderung und deren Vergütung zu einigen. In diesem Fall stehen dem Unternehmen gesetzliche Vergütungsrechte zu. Zum „Deutschen Baugerichtstag“ am 12./13. Mai 2023 in Hamm schlagen die so genannten „Thesen“ nun vor, den Einigungsversuch aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu streichen – und damit den Grundsatz „Einigen statt Streiten“. Bauindustrie und Baugewerbe lehnen diesen Vorschlag ab.

„Leider wurde den Betroffenen dieses Mal im Vorfeld nicht die Möglichkeit gegeben, zum Bauvertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch ihre Erkenntnisse und Anregungen einzubringen. Daher gehen wesentliche Vorschläge („Thesen“) an der Praxis vorbei. Probleme mit dem Einigungsgrundsatz sind uns nämlich nicht bekannt“, begründet Tim-Oliver Müller, Hauptgeschäftsführer des Hauptverbands der Deutschen Bauindustrie, die Kritik aus der Branche.

„Dass die Vorschläge zum Bauvertragsrecht laut ihrer Begründung Anreize setzen sollen, Nachtragsleistungen und deren Bezahlung zügig zu vereinbaren, ist richtig. Dazu passt aber nicht, den gesetzlich vorgesehenen Einigungsversuch über eine Leistungsänderung und deren Bezahlung vor einer möglichen Änderungsanordnung zu streichen und stattdessen vom Besteller zu verlangen, eine Änderung gleich verbindlich anzuordnen, ohne zu wissen, was die Änderung kostet“, so Felix Pakleppa, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes.

Ebenso wenig sei Bauunternehmen zuzumuten, auf eigene Kosten die vom Besteller angeordneten Änderungen umsetzen zu müssen, ohne zu wissen, ob und gegebenenfalls wann und wieviel sie dafür bezahlt bekommen, so die Kritik beider Hauptgeschäftsführer. „Wir halten das mit den Vorschlägen verbundene Abrücken vom Grundsatz „Einigen statt Streiten“ für falsch“.

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