Posted in Ausbildung / Jobs

Arbeitszeiterfassung: Keine Rückkehr zur Stechuhr

Arbeitszeiterfassung: Keine Rückkehr zur Stechuhr Posted on 2. März 2023

Das Bundesarbeitsgericht hat 2022 eine weitreichende Entscheidung getroffen: Unternehmen müssen die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter exakt aufzeichnen. Details, wie das genau auszusehen hat, stehen noch aus. Wahrscheinlich kommt eine gesetzliche Regelung.

Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom September 2022 verunsichert derzeit viele Betriebe. Denn sie müssen demnach die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter aufzeichnen und dokumentieren. Wie das zu geschehen hat, ist bis jetzt unklar. „Es gibt da noch viele offene Fragen“, sagt Anne-Franziska Weber, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht bei Ecovis in München. „Klar ist nur, dass die Arbeitszeit verlässlich und objektiv zu erfassen ist. Und zwar schon jetzt.“

Gesetzliche Regelung in Aussicht

Ansonsten liegt vieles im Nebel. Das Bundesarbeitsministerium will erst einmal die Entscheidungsgründe „eingehend prüfen“. „Es läuft auf eine gesetzliche Regelung hinaus“, sagt Ecovis-Expertin Weber. Die Bundesregierung wäre eigentlich schon seit Mai 2019 verpflichtet gewesen, ein entsprechendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in nationales Recht umzusetzen, hat das aber nicht getan.

Nach Ansicht Webers müssen Unternehmen jetzt jedoch nicht in Panik verfallen. Sie rät Mandanten, die Aufzeichnungspflicht etwa in Form von Excel-Tabellen an die Mitarbeiter zu delegieren und die Angaben stichprobenartig zu überprüfen.

Da es keine Formvorschriften gibt, könnten kleinere Betriebe die Aufzeichnungen sogar handschriftlich vornehmen. Und sie beruhigt: „Kontrollen oder gar Bußgelder durch die Gewerbeaufsichtsämter sind derzeit mehr als unwahrscheinlich.“

Flexible Arbeitszeitmodelle sind wohl weiterhin möglich

Auch künftig drohe nicht die Rückkehr zur Stechuhr, glauben Experten. Sie rechnen damit, dass der Gesetzgeber die Vorschriften flexibel und praxisnah umsetzt. Vertrauensarbeitszeit, Homeoffice und flexible Arbeitszeitmodelle sind vermutlich auch in Zukunft möglich, so die fast einhellige Auffassung. Denn dass diese Regelungen, die auch im Interesse der Arbeitnehmer seien, wegfielen, das wolle niemand. Außerdem dürfte die künftige Aufzeichnungspflicht, je nach Art der Tätigkeit und der Zahl der Beschäftigten, unterschiedlich ausfallen. Aber bis es genauere Regelungen gibt, dauert es wohl noch eine Weile.

Das könnte Sie auch interessieren

Der Gesetzgeber hat das Nachweisgesetz (NachwG) verschärft. Laut Gesetz müssen Arbeitgeber ihre Vertragsbedingungen zukünftig umfangreicher als bisher schriftlich fassen. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft
Ernst-Reuter-Platz 10
10587 Berlin
Telefon: +49 89 5898-266
Telefax: +49 (30) 310008556
http://www.ecovis.com

Ansprechpartner:
Jana Klimesch
Unternehmenskommunikation
Telefon: +49 (89) 5898-2673
E-Mail: jana.klimesch@ecovis.com
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel