Betrieben, deren Gesamtumsatz im Jahr 2021 600.000 Euro überschritten hat, wurde die Pauschalierung gestrichen. Diese Regelung greift seit Anfang des Jahres 2022. Neben den Gewinneinbußen müssen Landwirte nun auch ihre Rechnungsstellung umstellen. Das hat Konsequenzen für die laufende Buchhaltung. Zudem müssen sie nun Umsatzsteuererklärungen machen. „Wer als Landwirt bereits verpflichtet war, monatlich oder vierteljährlich Voranmeldungen abzugeben, sieht schon jetzt auf seinen Kontoauszügen deutlich den für sein Unternehmen eingetretenen Nachteil aus dem Verlust der Umsatzsteuerpauschalierung“, sagt Michael Galler, Steuerberater bei Ecovis in Rosenheim.
Weiterer Verwaltungsaufwand in Sicht
Der jetzt mögliche tatsächliche Vorsteuerabzug bringt je nach Art des Betriebs unterschiedliche Entlastungen von den neuen Zahlungsverpflichtungen. Aber auch diese Steuerentlastung zieht zusätzlichen Verwaltungsaufwand nach sich. Das beginnt damit, dass Landwirte die Eingangsrechnungen prüfen müssen. Nur wenn diese vollständig und ordnungsgemäß sind, ist eine Auszahlung oder Verrechnung beim Finanzamt möglich. Finden sie in einer Eingangsrechnung Fehler, müssen sie diese monieren. „Nur wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, ist der Vorsteuerabzug möglich“, weiß Galler. Manche Rechnungen lassen sich noch nachträglich berichtigen, ohne den ursprünglichen Vorsteuerabzug zu verlieren. „Besprechen Sie mit Ihrem persönlichen Berater, wann eine berichtigungsfähige Rechnung vorliegt“, rät Ecovis-Experte Galler, „auch Fragen zur Erstellung der Buchhaltung und Voranmeldung oder zur Vorsteuerberichtigung sollten Sie besprechen, um ein steuerlich optimales Ergebnis zu erreichen.“
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