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Hessen: Erlass zu Fristenregelungen bei Eignungsprüfungen

Hessen: Erlass zu Fristenregelungen bei Eignungsprüfungen Posted on 3. Mai 2022

Im Konflikt um zwei unterschiedliche Fristen im Zusammenhang mit dem Sozialkassenverfahren in Hessen sorgt nun ein Erlass des Finanzministeriums für Klarheit.

Seit in Hessen das Vergabe- und Tariftreuegesetz von 2021 in Kraft ist, gilt eine engere Verzahnung von Sozialstandards und Vergaben im Baubereich. Bieter müssen in dem Sektor eine Bescheinigung über ihre ordnungsgemäße Teilnahme an den Sozialkassenverfahren (SOKA) beziehungsweise Bescheinigungen der Krankenkassen (KK) über die ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge vorlegen. Unterschiedliche Fristen sorgten zunächst für Unsicherheiten.

Nach dem Gesetz dürfen nämlich diese Papiere nicht älter als drei Monate sein. Für das Präqualifizierungsverfahren jedoch gilt, dass die hinterlegten Bescheinigungen sechs Monate alt sein dürfen.

Der Erlass des Finanzministeriums regelt nun, dass die Stellen der öffentlichen Beschaffung die Eignung der Bieter auf Grundlage der Präqualifizierung anerkennen müssen. Ist der Auftrag an ein Unternehmen vergeben, soll die Vergabestelle von diesem Unternehmen die SOKA/KK-Bescheinigungen noch einmal aktuell einholen. Die Tariftreueerklärung hingegen müssen die Bieter gleich mit dem Angebot abgeben.

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