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Übergangsfristen zur Eintragung ins Transparenzregister laufen aus: Wer jetzt unmittelbar handeln sollte

Übergangsfristen zur Eintragung ins Transparenzregister laufen aus: Wer jetzt unmittelbar handeln sollte Posted on 11. März 2022

Wirtschaftlich Berechtigte von Unternehmen und Vereinen müssen zeitnah an das sogenannte Transparenzregister gemeldet werden – grundsätzlich unabhängig von einer Eintragung z.B. im Handelsregister. 2022 laufen die Übergangsfristen zur Eintragung in das Register aus und setzen die Betroffenen unter Zugzwang. Denn: Wer seine Eintragung nicht rechtzeitig vornimmt, kann in Form von Bußgeldern zur Kasse gebeten werden.

Wer muss seine wirtschaftlich Berechtigten bis wann in das Transparenzregister eintragen?

Am schnellsten sollten Aktiengesellschaften, SE sowie KGaA handeln, da hier die Eintragungsfrist bereits zum 31. März 2022 ausläuft. Etwas mehr Zeit haben Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften und Partnerschaften, deren Stichtag für die Meldung an das Transparenzregister der 30. Juni 2022 ist. Für alle anderen Unternehmen in Gesellschaftsform, beispielsweise eingetragene Personengesellschaften, gilt der 31. Dezember 2022 als letzter Tag. Zur schnellen Eintragung rät auch Isabel Franzka, Geschäftsführerin und Steuerberaterin des ABG Beratungsverbunds: „Wer seiner Pflicht zur Eintragung nicht fristgemäß nachkommt, muss unter Umständen sogar bei einem erstmaligen Verstoß empfindliche Strafen zahlen.“

Was steht hinter der Einführung des Transparenzregisters?

Das seit 2017 bestehende Transparenzregister ist Teil des Geldwäschegesetzes und soll durch die Kenntlichmachung natürlicher Personen sowohl der Terrorismusfinanzierung als auch der Geldwäsche entgegenwirken. Denn nicht immer ist auf Anhieb nachvollziehbar, wer die handelnden Akteure hinter verschachtelten Unternehmensstrukturen sind. Mit der letztjährigen Verabschiedung des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes, kurz TraFinG, wurde das europaweite Geldwäschegesetz um eine neue Komponente erweitert. Durch diese Novelle ist das Transparenzregister nun auch ein sogenanntes „Vollregister“, das die Eintragungen über wirtschaftlich Berechtigte zentral bündelt. Inländische Ermittler und ihre europäischen Partnerbehörden können sich hier bei Bedarf Auskunft einholen.

Was tun bei Unsicherheiten?

„Sollten Unternehmerinnen und Unternehmer unsicher sein, wen konkret sie melden müssen und wie die Meldung vonstattengeht, sollten sie sich zeitnah an ihre Berater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte wenden. Informierte Experten kennen sich mit der Sachlage aus“, rät Isabel Franzka. Betroffene müssten sich entsprechend rechtzeitig informieren, welche Regelung und Frist für sie zutrifft. Nach dem 31. Dezember 2022 gibt es grundsätzlich bei der Eintragung in das Transparenzregister keinerlei Spielraum mehr. Dann ist sie für alle Gesellschaftsformen verpflichtend.

Über die ABG Allgemeine Beratungs- und Treuhandgesellschaft mbH

ABG-Partner ist ein Beratungsverbund mit eigenständigen Gesellschaften in der Steuer- und Unternehmensberatung sowie in Marketing, Recht und Wirtschaftsprüfung. Gegründet 1991, betreut ABG-Partner heute mit rund 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an den Standorten München, Bayreuth, Dresden und Böblingen Unternehmen und Institutionen in steuerlichen und wirtschaftlichen Belangen. Der Verbund unterstützt seine Mandantschaft fachübergreifend bei Gründungen, in Wachstumsprozessen, bei Unternehmensnachfolgen sowie bei Sanierungen. Weitere Informationen: https://abg-partner.de/

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