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Hinweisgeberschutzgesetz – Welche Pflichten kommen mit dem Hinweisgeberschutzgesetz auf deutsche Unternehmen zu?

Hinweisgeberschutzgesetz – Welche Pflichten kommen mit dem Hinweisgeberschutzgesetz auf deutsche Unternehmen zu? Posted on 24. März 2021

Das BMJV hat einen Entwurf zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) veröffentlicht und setzt damit die EU-Whistleblowing-Richtlinie um. Was bedeutet das für Unternehmen und Hinweisgeber? Mit dem Gesetz sollen Personen, die Rechtsverstöße in Unternehmen oder Behörden melden, geschützt werden. Die Frist zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes läuft bereits. Ab 17. Dezember müssen Unternehmen – mit mehr als 250 Mitarbeitern – sowie Behörden ein Hinweisgebersystem bereitstellen. Zwei Jahre später tritt diese Pflicht auch für Organisationen zwischen 50 bis 249 Mitarbeitern in Kraft.

Deutsches Hinweisgeberschutzgesetz konkretisiert die EU-Whistleblowing Richtlinie

Das Gesetz zum Schutz hinweisgebender Personen, Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) soll die EU-Whistleblowing-Richtlinie umsetzen. Unternehmen sollten sich bereits jetzt mit der Einrichtung eines Hinweisgebersystems beschäftigen, um optimal auf die gesetzlichen Vorgaben vorbereitet zu sein.

Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz hat einen weit gefassten Anwendungsbereich. Das deutsche Gesetz deckt Rechtsverstöße, insbesondere gegen das gesamte Strafrecht und das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ab. Verstößt z.B. ein Unternehmen gegen den Datenschutz (DSG-VO), sollen hinweisgebenden Personen einen umfassenden Schutz erhalten. Im Falle, dass ein Hinweisgeber einen Betrug aufdeckt – wie den Cum-Ex-Skandal oder Wirecard – würde die Person nach der EU-Richtlinie nicht vor Repressalien geschützt werden. Diese Lücke schließt somit das deutsche Gesetz.

Hinweisgeber haben die Wahl – mehrstufiges Meldesystem

Hinweisgebern wird empfohlen, zunächst die internen Kanäle ihrer Organisation zu nutzen (Stufe 1), bevor sie auf externe, von den Behörden eingerichtete Kanäle zurückgreifen (Stufe 2) oder sich an die Öffentlichkeit wenden (Stufe 3).

Der Hinweisgeber kann sich, je nach Sachverhalt, direkt an Behörden wie etwa das Gesundheitsamt oder über die Presse an die Öffentlichkeit wenden. Einen Nachteil hat die Person hierdurch grundsätzlich nicht. Insbesondere kann dies der Fall sein, wenn der Hinweis besondere Relevanz für die Öffentlichkeit hat oder Eile geboten ist. 

Pflicht zur Einrichtung interner Hinweisgebersysteme

Unternehmen und Behörden ab 50 Mitarbeiter:innen werden verpflichtet, interne Hinweisgebersysteme einzurichten. Für Unternehmen und Behörden mit bis zu 249 Mitarbeiter:innen wird es voraussichtlich eine zweijährige Übergangsregelung geben, bis die Pflicht zur Einrichtung der internen Meldekanäle in Kraft tritt.

Anforderung an den internen Meldekanal

Das Unternehmen muss u.a. folgende Aspekte berücksichtigen:

  • Uneingeschränkter Zugang zum Hinweisgebersystem.
  • Betreuung durch eine unabhängige und qualifizierten Person.
  • Wahrung der Vertraulichkeit. Anonymitätswahrung und Datenschutz.
  • Revisionssicher und nachvollziehbare Sachverhaltsdokumentation.
  • Eingangsbestätigung innerhalb von sieben Tagen.
  • Rückmeldung innerhalb von drei Monaten zum Umgang mit dem Hinweis.

Was ist ein Hinweisgebersystem?

Hinweisgebersysteme dienen der Informationsgewinnung. Unternehmen setzen hierzu Fachabteilungen, etwa im Bereich Compliance, oder Ombudspersonen ein, um Mitarbeitern, Lieferanten und Kunden einen vertraulichen Kommunikationskanal zu bieten. Ein solches Hinweisgebersystem bietet einem Unternehmen die Chance, Sachverhalte aufzuklären, bevor diese an Ermittlungsbehörden oder die Presse kommuniziert werden. Unter Compliance ist hier die Einhaltung von internen und externen Regelungen und Gesetzen zu verstehen.

Schutz für Hinweisgeber durch die Beweislastumkehr

Hinweisgebende Personen sollen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen umfangreich vor Repressalien wie beispielsweise Kündigung, Versagung einer Beförderung, geänderte Aufgabenübertragung, Disziplinarmaßnahmen, Diskriminierung oder Mobbing geschützt werden. Es gilt die Beweislastumkehr. Der Arbeitgeber muss belegen, dass eine der vorgenannten Maßnahme nicht auf die Abgabe eines relevanten Hinweises zurückzuführen ist.

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