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Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung

Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung Posted on 26. Januar 2021

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) erlas-sen, die am 27. Januar 2021 in Kraft tritt und bis zum 15. März 2021 gilt. Die Corona-ArbSchV verschärft die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom August 2020 in einigen Be-reichen. Dies hat Konsequenzen für Ihren betrieblichen Ar-beitsschutz, die Sie hier nachlesen können:

Arbeitgeberpflichten:

➢ Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zusätzlich erforder-licher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes überprüfen und aktualisieren.

Empfehlungen:

Zusätzliche Maßnahmen auf einem Einlegeblatt zur Gefähr-dungsbeurteilung ergänzen → Termin 27.01.2021. Arbeitge-ber sind verpflichtet, die in der SARS-CoV-2- Arbeitsschutz-regel vom August 2020 beschriebenen Hygienemaßnahmen einzuhalten, um Beschäftigte, Kundinnen und Kunden sowie Lieferanten vor einer COVID-19-Infektion zu schützen. Technische und organisatorische Maßnahmen haben Vor-rang vor persönlichen Schutzmaßnahmen (TOP-Prinzip).

➢ Personenkontakte im Betrieb reduzieren.

Empfehlungen:

Prüfen, ob Arbeitsplätze räumlich entzerrt werden können, z.B. durch Verlagerung von Arbeitsplätzen. Räume mög-lichst nur mit einer Person besetzen.

➢ Besprechungen, Schulungen etc. vermeiden bzw. auf das Mindestmaß beschränken.

Empfehlungen:

Zusammenkünfte möglichst unpersönlich (z.B. Telefon oder Video) abhalten. Sind Meetings unbedingt notwendig, Teil-nehmerzahl auf das Mindestmaß begrenzen, Abtrennungen installieren und regelmäßig lüften.

➢ Den Beschäftigten Homeoffice anbieten, sofern die Art der Tätigkeit dies zulässt.

Empfehlungen:

Prüfen welche Tätigkeiten von zu Hause aus erledigt werden können und ggf. Homeoffice anbieten, sofern nicht drin-gende betriebliche Gründe dagegensprechen. Gemeint sind Büroarbeiten und vergleichbare Tätigkeiten. Der Arbeitge-ber muss im Fall einer Überprüfung durch die staatliche Ar-beitsschutzbehörde oder durch die Berufsgenossenschaft beweisen können, dass sich eine Tätigkeit nicht vom Home-office aus bewältigen lässt. Es ist ratsam, schriftlich festzu-halten, warum Homeoffice nicht machbar ist.

➢ Wenn mehrere Personen einen Raum nutzen, muss für jede Person mindestens eine Fläche von zehn Quadrat-metern zur Verfügung stehen.

Empfehlungen:

Wenn die zehn Quadratmeterregel nicht eingehalten werden kann, müssen technische oder organisatorische Schutz-maßnahmen ergriffen werden, die einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten gewährleisten. Lüftungsplan er-stellen. Räumliche Abtrennungen zwischen Arbeitsplätzen einrichten, z.B. Plexiglasscheiben oder andere Barrieren.

➢ Unternehmen, in denen mehr als zehn Personen be-schäftigt sind, sollen die Belegschaft in möglichst kleine Arbeitsgruppen einteilen.

Empfehlungen:

Feste Arbeitsgruppen bilden. Änderungen der Arbeitsgrup-peneinteilung und Personenkontakte zwischen den Arbeits-gruppen soweit möglich vermeiden. Zeitversetztes Arbeiten möglichst zulassen.

➢ Dort, wo im Betrieb Abstände nicht eingehalten werden können und auch keine technischen oder organisatori-schen Schutzmaßnahmen möglich sind oder wo mit er-höhtem Aerosolausstoß zu rechnen ist, müssen den Beschäftigten medizinische Masken oder FFP 2-Mas-ken oder gleichwertige Masken (vgl. Anlage zur Corona-ArbSchV) bereitgestellt werden. Die Beschäftig-ten sind verpflichtet, die Masken zu tragen.

Empfehlungen:

Ausreichende Anzahl Mund-Nase-Schutz beschaffen → Termin 27.01.2021. Beschäftigte zum Anlegen und Tragen des Mund-Nase-Schutzes unterweisen und die Unterwei-sung durch Unterschrift bestätigen lassen. Der Mund-Nase-Schutz muss spätestens nach jeder Arbeitsschicht ersetzt werden. Bei FFP2-Masken ist die Tragezeitbegrenzung zu beachten. Die DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atem-schutzgeräten" bietet hierfür einen Anhaltspunkt. Die maxi-male Tragedauer von FFP2-Masken ohne Ausatemventil beträgt danach 75 Minuten mit anschließender 30-minütiger Pause.

Zwang zum Homeoffice:

Der Arbeitgeber ist zwar verpflichtet zu prüfen, ob Home-office möglich ist und wenn ja, muss er Homeoffice anbieten. Aber: Zwingen kann der Arbeitgeber Beschäftigte nicht.

Empfehlungen:

Arbeitsverträge mit betroffenen Beschäftigten bezüglich Homeoffice anpassen oder Betriebsvereinbarung treffen.

Ratgeber für Arbeiten im Homeoffice Das BSI hat einen Ratgeber mit Empfehlungen zum siche-ren mobilen Arbeiten im Homeoffice herausgegeben: https://www.bmi.bund.de.

Tipp:

Für Homeoffice-Tage können Ihre Beschäftigten in den Jah-ren 2020 und 2021 in ihrer Steuererklärung 5 EUR pro Tag und maximal 600 EUR pro Jahr als Werbungskosten geltend machen. Ein häusliches Arbeitszimmer muss der oder dem Beschäftigten nicht zur Verfügung stehen.

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