Posted in Finanzen / Bilanzen

Jahressteuergesetz erleichtert Vereinen die Arbeit

Jahressteuergesetz erleichtert Vereinen die Arbeit Posted on 20. Januar 2021

Damit Vereine gemeinnützig bleiben und Steuervorteile nutzen können, gelten strenge Vorgaben. Wann ein Verein seine Einnahmen aus Spenden und Beiträgen verwenden muss und welche Zwecke er verfolgen darf, das hat der Gesetzgeber jetzt erheblich vereinfacht. Ecovis-Steuerberater Robert Menz in Volkach kennt die Details.

In Deutschland gibt es über 600.000 Vereine. Wegen der Corona-Pandemie sind Sportstätten geschlossen und Chöre treffen sich höchstens per Zoom. Das Vereinsleben ist stark eingeschränkt. „Damit Vereine die Pandemie überstehen, erleichtert der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2020 Vereinen ihre Arbeit“, sagt Ecovis-Steuerberater Robert Menz in Volkach.

Hier die wichtigsten Neuerungen für Vereine:

  • Mehr und modernere gemeinnützige Zwecke: Der Gesetzgeber erweitert die Liste gemeinnütziger Zwecke: Darunter fallen jetzt auch Klimaschutz oder Dorfpflege.
  • Mehr Zweckbetriebe: Ein gemeinnütziger Zweckbetrieb kann nun auch ein Heim für Kriegsflüchtlinge oder für Menschen mit psychischen Krankheiten sein. Diese Liste hat der Gesetzgeber ebenfalls erweitert.
  • Mehr Zeit fürs Geldausgeben: Vereine können ihre Einnahmen aus Spenden, Mitgliedsbeiträgen oder wirtschaftlichen Tätigkeiten länger ansparen. Sie müssen diese nicht mehr innerhalb einer Zwei-Jahresfrist für gemeinnützige Zwecke verwenden.
  • Bagatellgrenze für wirtschaftliche Tätigkeit steigt auf 45.000 Euro: Der Gesetzgeber hat die Bagatellgrenze, innerhalb der die Einnahmen zum Beispiel aus einer Vereinsgaststätte noch steuerbegünstigt sind, von 35.000 auf 45.000 Euro angehoben.
  • Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale steigen: Damit Vereine mehr Menschen für die Vereinsarbeit gewinnen, hat der Gesetzgeber den Übungsleiterfreibetrag von 2.400 auf 3.000 Euro angehoben. Die Ehrenamtspauschale steigt von 720 auf 840 Euro.
  • Vereinfachter Spendennachweis jetzt bis 300 Euro: Die Grenze, bis zu der Vereine einen vereinfachten Spendennachweis ausstellen können, steigt von 200 auf 300 Euro.

Mit der umfangreichen Reform des Gemeinnützigkeitsrechts möchte der Gesetzgeber die Arbeit in den Vereinen deutlich vereinfachen. „Viele Vereine mussten in den vergangenen Jahren einen heftigen Mitgliederschwund verkraften“, sagt Ecovis-Steuerberater Robert Menz, „teilweise kämpfen sie ums Überleben.“ Mit den neuen Anspar- und Zusatzverdienstmöglichkeiten sollen sich die Vereinskassen wieder füllen. Die großzügigeren Freibeträge und weniger Bürokratie soll die Arbeit der vielen ehrenamtlich tätigen Mitglieder erleichtern. „Vielleicht geht die Rechnung auf, und die Vereine können nach der Corona-Pandemie wieder neu durchstarten“, sagt Menz.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft
Ernst-Reuter-Platz 10
10587 Berlin
Telefon: +49 89 5898-266
Telefax: +49 (30) 310008556
http://www.ecovis.com

Ansprechpartner:
Gudrun Bergdolt
ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft*
Telefon: +49 (89) 5898-266
E-Mail: gudrun.bergdolt@ecovis.com
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel