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Corona-Soforthilfe: Wer zurückzahlen muss

Corona-Soforthilfe: Wer zurückzahlen muss Posted on 27. November 2020

Zu Beginn der Corona-Pandemie haben mehr als zwei Millionen Betriebe die Corona-Soforthilfe beantragt. Doch jetzt ermitteln die Staatsanwaltschaften. Warum Unternehmer und Selbstständige prüfen sollten, ob sie Geld zurückzahlen müssen, erklärt Alexander Littich, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht bei Ecovis in Landshut.

Herr Littich, für viele Betriebe war die Soforthilfe überlebenswichtig. Die Anträge ließen sich schnell und unbürokratisch stellen. Wo gibt es jetzt Probleme?

Die Soforthilfe war dafür gedacht, einen Liquiditätsengpass zu vermeiden. Zum einen war diese Hilfe notwendig. Zum anderen waren die Regeln, wie der Liquiditätsengpass zu ermitteln ist, überhaupt nicht klar. Häufig gab es lediglich die Möglichkeit anzukreuzen ,massiver Umsatzrück- und Honorarrückgang‘ oder ,Zahlungsausfälle/-verzögerungen‘. Nachweise waren zu diesem Zeitpunkt meist nicht zu erbringen. Zudem gab es in den Bundesländern unterschiedliche Regelungen, wofür das Geld genau ist. In einigen Ländern ließ sich sogar teilweise ein Unternehmerlohn berücksichtigen. Ein ziemliches Chaos also, das es auch jetzt noch schwermacht, rechtssicher zu handeln.

Warum ermitteln jetzt die Staatsanwaltschaften?

Es gibt drei strafrechtlich relevante Zeitpunkte. Wie so oft stand im Kleingedruckten, wer die Subvention bekommen kann. Bereits bei der Antragstellung hätten die Unternehmer prüfen müssen, ob sie überhaupt antragsberechtigt sind. Und sie hätten eine Prognose erstellen müssen, wie sich ihre Liquidität in den kommenden Monaten verschlechtern wird. Das ist der erste Punkt, an dem die Ermittler jetzt einhaken.

Und welche Sachverhalte ermitteln die Staatsanwaltschaften noch?

Nachdem der Bescheid eingegangen und Geld geflossen ist, hätten Unternehmer in den kommenden drei Monaten laufend Ertrag und Aufwand prüfen müssen. Also schauen müssen, ob sie tatsächlich einen Liquiditätsengpass haben. Bei vielen Betrieben und Selbstständigen war das tatsächlich der Fall. Andere konnten Ausfälle zum Beispiel durch Außer-Haus-Verkauf oder den schnellen Ausbau eines Onlineshops zumindest teilweise ausgleichen. Nach drei Monaten dann hätten sie überprüfen müssen, ob tatsächlich ein existenzgefährdender Liquiditätsengpass eingetreten ist oder ob sich die Situation auch ohne Soforthilfe hätte abwenden lassen. Beispielsweise durch den Verbrauch betrieblicher Rücklagen. Auch das wird in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt.

Was bedeutet das jetzt für die Unternehmer?

Eigentlich hätten sie bei jedem dieser Schritte die bewilligende Stelle über den Stand im Unternehmen informieren müssen. Das haben natürlich die wenigsten getan, sondern sich darum gekümmert, dass der Betrieb weiterläuft. Wir empfehlen unseren Mandanten, dass sie jetzt – wenn nicht schon geschehen – am besten zusammen mit ihrem Steuerberater dokumentieren, wie viel Liquidität sie zum Zeitpunkt des Antrags hatten und wie sich diese entwickelte.

Ist die Corona-Soforthilfe noch einmal zu prüfen?

Betroffene sollten der bewilligenden Stelle schreiben, dass letztlich ihre Situation besser war, als befürchtet. Sie sollten darum bitten, den Bewilligungsbescheid zu prüfen, ob die Höhe der Soforthilfe korrekt war, oder es eine Überzahlung gibt. Dazu sind zunächst nur die für eine Überprüfung erforderlichen Angaben notwendig; die Bewilligungsbehörde kann jedoch weitere Unterlagen anfordern. Sie prüft den prognostizierten Liquiditätsengpass zum Zeitpunkt der Antragstellung und wie die Mittel verwendet wurden.

Was, wenn jemand zum Beispiel Geld von einer Versicherung bekommen hat?

Das müssen Unternehmer ebenfalls angeben. Haben sie beispielsweise Geld aus einer Betriebsschließungsversicherung bekommen, ist das gegenzurechnen.

Was raten Sie Unternehmern und Selbstständigen jetzt?

Wichtig ist jetzt, sich an die bewilligende Behörde zu wenden. Wer sich versteckt und hofft, dass schon nichts passiert, macht einen Fehler. Da sich die Soforthilfe einkommensteuerlich auswirkt, kommt das spätestens mit der Steuererklärung 2020 auf den Tisch. Und dann kann es zu spät sein.

Wie ist das zu verstehen?

Wer die Soforthilfe zu Unrecht behält, macht sich strafbar. Ist ein Unternehmer oder Selbstständiger erst einmal im Visier der Ermittler, kann man nicht mehr straffrei zurückzahlen. Dann bleibt nur ein Weg: Schadensbegrenzung betreiben.

Wann sollten Betroffene die Corona-Soforthilfe zurückzahlen?

Noch prüfen die Behörden, ob und in welcher Höhe einzelnen Betrieben Soforthilfe zusteht. Ich empfehle jetzt genau zu dokumentieren, wie sich das Geschäft entwickelt hat und wofür das Geld gebraucht wurde. Ist alles nicht so schlimm eingetreten, wie bei Antragstellung befürchtet, sollten sich Unternehmer mit diesen Nachweisen an ihre Bewilligungsstelle wenden.

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