Posted in Allgemein

Compliance in der Arztpraxis: Worauf Sie bei Geschenken achten sollten

Compliance in der Arztpraxis: Worauf Sie bei Geschenken achten sollten Posted on 20. November 2020

Geschenke an Patienten sind nicht per se verboten. „Das Berufsrecht und das Antikorruptionsgesetz geben aber einen Rahmen vor, was als unzulässige Kooperation und möglicherweise als strafrechtlich relevant einzustufen ist“, erklärt Rechtsanwältin Daniela Groove bei Ecovis in München. Give-aways wie bedruckte Chipkartenhüllen oder Kalender, die pro Stück nicht mehr als 4,99 Euro kosten, können nach dem Heilmittelwerbegesetz an Patienten verschenkt werden. Das gilt als sozialadäquate Zuwendungen. Bei hochpreisigen Geschenken könnte bei Privatpatienten aber die Gefahr bestehen, dass die Sätze der Gebührenordnung für Ärzte in unlauterer Weise unterschritten werden – und das darf nicht sein.

Bei Geschenken an den benachbarten Apotheker oder Physiotherapeuten ist ebenso Vorsicht geboten. „Es ist unbedingt zu vermeiden, dass durch das Geschenk eine unzulässige Vereinbarung einer Zuweisung angenommen werden kann. Bei der strafrechtlichen Beurteilung gibt es keine Bagatellgrenze“, sagt Groove.

Geschenke annehmen kann gefährlich sein

Nach der Berufsordnung ist es Ärzten nicht gestattet, von Patienten oder Dritten Geschenke oder Vorteile für sich oder andere zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen. Denn sie erwecken dadurch den Eindruck, dass dies die Unabhängigkeit ihrer ärztlichen Entscheidung beeinflusst. „Schenkt ein Patient dem Arzt eine Pralinenschachtel, so wird die Pralinenschachtel noch sozialadäquat sein. Eine Kiste Champagner dagegen dürfte die Grenze des Sozialadäquaten übersteigen“, weiß Groove, „und es gibt noch sehr viel mehr Fälle, die nicht nur berufsrechtlich, sondern auch strafrechtlich relevant sein können.“

Wird ein Arzt zum Beispiel von einem Physiotherapeuten oder dem Inhaber einer radiologischen Praxis regelmäßig in ein teures Restaurant eingeladen, so werden diese Abendessen sicherlich nicht mehr als Arbeitsessen eingestuft. Eine einmalige Bewirtung bis zu 60 Euro allerdings wäre laut den Leitlinien des Vereins Freiwillige Selbstkontrolle für die Arzneimittelindustrie e. V. (FSA) noch angemessen.

Bei Einladungen genau hinsehen

Häufig sponsern Pharmaunternehmen Fortbildungsveranstaltungen. Diese werden oft günstig angeboten oder sind kostenlos für die Teilnehmer. Aber Vorsicht: Das kann strafrechtlich relevant werden, wenn dem Arzt die Tagungsgebühr, Hotel- und Anreisekosten erstattet werden, ohne dass er eine Gegenleistung etwa in Form eines Vortrags erbringt. „Für eine Strafverfolgung reicht ein Anfangsverdacht aus. Denn schnell entsteht der Verdacht auf eine versteckte Gegenleistung wie die häufigere Verordnung von Medikamenten der Pharmafirma. Ärzte sollten daher größtmögliche Transparenz an den Tag legen und sich im Zweifel auch beraten lassen, was sie annehmen dürfen und was nicht“, empfiehlt Groove.

Daniela Groove, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht bei Ecovis in München

Über ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft

Das Beratungsunternehmen Ecovis unterstützt mittelständische Unternehmen. In Deutschland zählt es zu den Top 10 der Branche. In über 100 deutschen Büros arbeiten fast 2.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Weltweit sind es fast 8.500 in nahezu 80 Ländern. Ecovis betreut und berät Familienunternehmen, inhabergeführte Betriebe sowie Freiberufler und Privatpersonen. Um das wirtschaftliche Handeln seiner Mandanten nachhaltig zu sichern und zu fördern, bündelt Ecovis die nationale und internationale Fach- und Branchenexpertise aller Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Unternehmensberater. Jede Ecovis-Kanzlei kann auf diesen Wissenspool zurückgreifen.
Darüber hinaus steht die Ecovis Akademie für fundierte Ausbildung sowie für kontinuierliche und aktuelle Weiterbildung. All dies gewährleistet, dass die Beraterinnen und Berater ihre Mandanten vor Ort persönlich gut beraten.

www.ecovis.com

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft
Ernst-Reuter-Platz 10
10587 Berlin
Telefon: +49 89 5898-266
Telefax: +49 (30) 310008556
http://www.ecovis.com

Ansprechpartner:
Gudrun Bergdolt
ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft*
Telefon: +49 (89) 5898-266
E-Mail: gudrun.bergdolt@ecovis.com
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel