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Zweite Corona-Welle? So schützen Arbeitgeber ihr Unternehmen

Zweite Corona-Welle? So schützen Arbeitgeber ihr Unternehmen Posted on 29. Juli 2020

Die Infektionszahlen steigen – nach den Ferien erwartet Deutschland derzeit eine zweite Corona-Welle. Wie Arbeitgeber mit Reiserückkehrern umgehen sollten und wie sie ihre Mitarbeiter vor Ansteckung schützen können, erklärt Ecovis-Rechtsanwalt Gunnar Roloff in Rostock.

Das Robert-Koch-Institut meldet, dass immer mehr Menschen nach ihrem Urlaub positiv auf Covid-19 getestet werden. Gesundheitsminister Spahn hat für Rückkehrer aus Risikogebieten bereits den Corona-Test angeordnet. Für Unternehmen, die sich gerade erst von der Corona-Krise erholen, sind infizierte Mitarbeiter existenzbedrohend. Doch welche Rechte haben Arbeitgeber in Bezug auf Reiserückkehrer und wie schützen sie ihren Betrieb? Das und weitere Fragen beantwortet Ecovis-Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Gunnar Roloff in Rostock.

Frage: Dürfen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern aus Angst vor einer zweiten Corona-Welle im Betrieb den privaten Urlaub verbieten?

Gunnar Roloff: Unternehmer dürfen ihrer Belegschaft keine privaten Reisen verbieten. Sie dürfen allerdings fragen, wo die Reise hingeht. Fahren Ihre Arbeitnehmer trotz Reisewarnung in ein Risikogebiet und werden anschließend positiv auf das Coronavirus getestet, müssen Sie ihnen während der Quarantäne Lohn zahlen, erhalten die Kosten aber erstattet. Zu einem Corona-Test zwingen dürfen Sie Ihre Mitarbeiter allerdings nicht. Auch nicht zur Benutzung der Corona-Warn-App.

Mitarbeiter weigern sich, aus Angst vor Ansteckung durch Urlaubsrückkehrer zur Arbeit zu gehen. Müssen Arbeitgeber das hinnehmen?

Roloff: Die Mitarbeiter haben grundsätzlich kein Recht, aus Angst vor einer Ansteckung die Arbeit zu verweigern. Arbeitnehmer dürfen die Arbeit allerdings dann verweigern, wenn der Arbeitgeber die vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen nicht einhält.

Welche Schutzmaßnahmen müssen Arbeitgeber seit Corona in den Betrieben einhalten?

Roloff: Das kommt natürlich auf die jeweilige Branche an. Aber generell müssen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer schützen. Dies folgt aus dem Arbeitsschutzgesetz und aus der Fürsorgepflicht gegenüber den Angestellten. Arbeitgeber sollten sich auf jeden Fall an die aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts halten. Zusätzlich können sie Regeln aufstellen, wie auf Händeschütteln zu verzichten oder regelmäßig Türgriffe zu desinfizieren.

Und wenn sich die Arbeitnehmer nicht an die Regeln wie Mindestabstand und Maskenpflicht halten?

Roloff: Wer sich nicht an die die Hygieneregeln im Betrieb hält, dem drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen. Insoweit gilt hinsichtlich der Hygieneregeln nichts anderes als sonst auch: Der Arbeitgeber wird die Arbeitnehmer zunächst abmahnen. Befolgen die Arbeitnehmer anschließend weiterhin nicht die Vorgaben ihres Arbeitgebers, droht ihnen letztlich sogar die fristlose Kündigung.

Dürfen Chefs Mitarbeiter zu Dienstreisen zwingen?

Roloff: Wer laut Arbeitsvertrag zu Dienstreisen verpflichtet ist, darf sie nicht verweigern. Arbeitgeber sollten ihren Mitarbeitern allerdings Informationen zu Präventionsmöglichkeiten und zur aktuellen Entwicklung an die Hand geben. Wenn laut Auswärtigem Amt Reisewarnungen für bestimmte Länder gelten, dann dürfen Chefs ihre Mitarbeiter nicht zu einer Reise dorthin zwingen. Prüfen Sie regelmäßig, was genau gilt. Denn manchmal gilt die Reisewarnung nur für bestimmte Regionen.

Ein Mitarbeiter fühlt sich nicht gut und ist vielleicht krank. Was müssen Arbeitgeber tun, um die Belegschaft zu schützen?

Roloff: Chefs dürfen ihre Mitarbeiter bei Anzeichen einer Erkrankung freistellen, müssen sie aber weiterhin bezahlen. Wer ein Arbeitszeitkonto führt, kann dies auch über einen Zeitausgleich regeln oder mobiles Arbeiten anbieten. Auch wenn Arbeitnehmer keine Krankheitssymptome aufweisen, aber positiv auf Covid-19 getestet werden und in Quarantäne müssen, haben sie einen Anspruch auf Bezahlung. Der Arbeitgeber bekommt die Kosten aber von der Institution erstattet, die die Quarantäne verhängt hat.

Um den Rest der Belegschaft vor einer Ansteckung zu schützen, können Chefs die Belegschaft auch in Kurzarbeit schicken. Allerdings müssen die Voraussetzungen für Kurzarbeit vorliegen und es braucht eine Meldung an die Bundesagentur für Arbeit. Eine weitere Variante wäre: Der Arbeitgeber ordnet Betriebsferien an.

Arbeitnehmer sind mit Corona infiziert und geben dem Arbeitgeber die Schuld, die Regeln am Arbeitsplatz nicht eingehalten zu haben. Wie schützen sich Arbeitgeber davor?

Roloff: Verletzt der Arbeitgeber seine Pflichten am Arbeitsplatz, muss er Schadenersatz zahlen. Der Arbeitgeber sollte dafür sorgen, dass die Anforderungen des Robert-Koch-Instituts und die für seinen Betrieb geltenden speziellen Reglungen des zuständigen Landes oder der Behörden umgesetzt sind.

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