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Brexit: Was Sie zu Umsatzsteuer, Zollfragen und Limited-Gesellschaften wissen sollten

Brexit: Was Sie zu Umsatzsteuer, Zollfragen und Limited-Gesellschaften wissen sollten Posted on 1. Juni 2020

Der Brexit ist da. Vor allem Limited-Gesellschaften müssen schon jetzt handeln. In Sachen Umsatzsteuer und Zollfragen gilt aber noch eine Übergangsfrist bis Ende 2020.

Seit 31. Januar 2020 ist der Brexit Wirklichkeit. In vielen Fällen gilt eine Übergangsfrist bis zum Jahresende. Doch Betriebe in der Rechtsform einer Limited-Gesellschaft müssen jetzt schon handeln. Unternehmen konnten bisher im Rahmen der Niederlassungsfreiheit im Vereinigten Königreich Gesellschaften mit Haftungsbeschränkung, etwa mit einem Grundkapital von nur einem Pfund Sterling, gründen und anschließend ohne Haftungsrisiko in Deutschland tätig sein. Das ist bald nicht mehr möglich. Denn laut Bundesgerichtshof (BGH) gilt die Haftungsbeschränkung für solche Gesellschaften in Deutschland nur, solange UK Mitglied der EU ist. Mit dem Brexit droht die Gefahr, dass die deutsche Rechtsordnung die Limited als haftungsbeschränkte Rechtsform nicht mehr anerkennt und ihre Gesellschafter persönlich haften.

„Noch ist kein Grund zur Panik“, sagt Hannes Wunderlich, Rechtsanwalt und Steuerberater bei Ecovis in München. „Es ist noch genug Zeit.“ Das international tätige Ecovis- Netzwerk ist auf alle Themen im Zusammenhang mit dem Brexit vorbereitet. Seit dem EU-Referendum der Briten 2016 ist das Thema schließlich auf der Tagesordnung.

Sorgenkind Limited-Gesellschaft

Vor allem für die rund 8.200 Limited-Gesellschaften deutscher Unternehmen sowie die 2.635 Limited & Co. KG besteht aber Handlungsbedarf. „Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Umwandlung. Wir bieten Klienten auch an, den Gesamtprozess in Deutschland und UK zu organisieren“, sagt Thomas Schinhärl, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bei Ecovis in Regensburg. Es geht nicht nur darum, (notarielle) Verträge vorzubereiten und abzuschließen. Es sind auch Dokumente zu übersetzen, zu beglaubigen und bei deutschen und britischen Registergerichten einzureichen und einzutragen. „Das kann sich durchaus über ein halbes Jahr hinziehen“, weiß Schinhärl. Auf bis zu 15.000 Euro pro Land veranschlagt er die gesamten Kosten. Das hängt aber immer vom Einzelfall ab und von den Aufgaben, die es zu bewältigen gilt. Es empfiehlt sich, fachlichen Beistand zu haben, um nichts zu übersehen. Ecovis etwa hat die eigenen Klienten schon vor längerer Zeit angeschrieben. Viele Betroffene haben bisher aber abgewartet, vermutet Wunderlich. „Sie sollten nun handeln.“

Wie es mit Zoll und Umsatzsteuer weitergeht

Eine Übergangsfrist für mögliche Zölle und die Umsatzsteuer gilt ohne Änderungen bis Jahresende. Das bedeutet: „UK wird noch als vollwertiges EU-Mitglied behandelt, als Teil des EU-Binnenmarkts und der EU-Zollunion“, sagt Wunderlich. Lieferungen von und auf die Insel sind zollfrei. Umsatzsteuerrechtlich gilt weiterhin das EU-Recht mit seinen Vergünstigungen. Wie es konkret weitergeht, ist aber noch unklar. „Die Zeit bis zum Jahresende sollten Sie nutzen, um mit dem Berater die geschäftlichen Beziehungen zum Vereinigten Königreich zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen“, empfiehlt Ecovis-Rechtsanwalt Wunderlich.

Thomas Schinhärl, Rechtsanwalt bei Ecovis in Regensburg

Hannes Wunderlich, Rechtsanwalt bei Ecovis in München

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Darüber hinaus steht die Ecovis Akademie für fundierte Ausbildung sowie für kontinuierliche und aktuelle Weiterbildung. All dies gewährleistet, dass die Beraterinnen und Berater ihre Mandanten vor Ort persönlich gut beraten.

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