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„Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung“

„Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung“ Posted on 5. März 2020

Die Arbeitnehmerüberlassung ist durch ein Dreipersonenverhältnis zwischen Verleiher, Entleiher und Leiharbeitnehmer charakterisiert: Verleiher und Entleiher schließen einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜ-Vertrag/AÜV).

Der Zeitarbeitnehmer ist über einen Arbeitsvertrag bei dem Personaldienstleister oder Zeitarbeitsunternehmen (Verleiher) als Mitarbeiter angestellt. Für die Zeit der Überlassung wird er zur Erbringung von Arbeitsleistung vorübergehend in einem Entleihunternehmen eingesetzt.

Die Durchführung einer Arbeitnehmerüberlassung durch einen Personaldienstleister oder ein Zeitarbeitsunternehmen setzt voraus, daß dieser über eine Arbeitnehmerüberlassungs-erlaubnis verfügt.

Diese Voraussetzung ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in § 1 geregelt: Personaldienstleister oder Zeitarbeitsunternehmen müssen demnach über eine AÜ-Erlaubnis verfügen, wenn sie einen Leiharbeiter im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit einem Entleiher zur Arbeitsleistung überlassen.

Überlassen bedeutet nach § 1 Abs. 1 AÜG, daß Zeitarbeitnehmer für die Zeit der Überlassung in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert werden und dessen Weisungen unterliegen. Neben dem Vorliegen einer gültigen Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis wird vorausgesetzt, daß zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher ein Arbeitsverhältnis besteht, Letzterer also für den Leiharbeiter als Arbeitgeber fungiert.

„Mit der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung durch die Bundesagentur für Arbeit bestätigen wir vertrauenswürdig, zuverlässig und nach den gesetzlichen Bestimmungen als Personaldienstleister für unsere Bewerber und Kunden zu arbeiten“, so Doreen Remke, Geschäftsführerin von DRP Team.

Weitere Informationen zur Überlassung von Arbeitnehmer durch DRP Team sind hier zu finden: https://www.drp-team.de/ueberlassung

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