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Cross Compliance: Lassen sie sich nicht alles gefallen!

Cross Compliance: Lassen sie sich nicht alles gefallen! Posted on 22. Juli 2019

Die Cross Compliance (Auflagenbindungen) führt zu einer Verknüpfung der EU-Agrarzahlungen mit der Einhaltung von Auflagen oder Standards in vier Kategorien. Die Einhaltung dieser Cross-Compliance-Anforderungen (CC-Anforderungen) ist die Voraussetzung dafür, dass landwirtschaftliche Unternehmer Direktzahlungen der EU erhalten. „Leider ändern sich diese Anforderungen immer wieder“, sagt Alexander Zschau, Rechtsanwalt bei Ecovis in Leipzig, „und daher ist es notwendig, die Auflagen immer gut im Auge zu behalten.“

Die vier Kategorien

1. Umweltschutz, Klimawandel sowie guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen

2. Gesundheit von Mensch, Tier und von Pflanzen

3. Tierschutz

4. Erhaltung von Dauergrünland (Genehmigungsgebot für Grünlandumbruch)

Zusammengefasst hat der Landwirt als Antragsteller für Betriebsprämien oder andere Förderprogramme nach dem derzeitigen Regelungsstand insgesamt 13 EU-Richtlinien und Verordnungen, die Anforderungen an die Betriebsführung stellen (Grundanforderungen an die Betriebsführungen, kurz GAB), sowie sieben EU-Standards in Bezug auf die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen (Standards zur Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen Zustand, kurz GLÖZ) einzuhalten. Diese Auflagen werden als einzuhaltende CC-Standards bezeichnet.

Wer was kontrolliert

Veterinärämter, Naturschutzbehörden oder beispielsweise die Landwirtschaftsämter vor Ort prüfen bei systematischen Kontrollen oder Anlasskontrollen, ob die CC-Standards eingehalten werden. Dabei sind die antragstellenden Landwirte verpflichtet, zumindest während der üblichen Geschäftszeiten erreichbar zu sein, um eine Vor-Ort- Kontrolle zu ermöglichen. „Geschieht das nicht, laufen die Landwirte Gefahr, dass sanktioniert oder der Beihilfeantrag abgelehnt wird“, erklärt Rechtsanwalt Zschau.

Grundsätze bei Sanktionierungen

Verhängt eine Behörde eine Sanktionierung, hat sie einige Grundsätze zu beachten:

  • Eine Sanktionierung von vorgehaltenen Verstößen kann nur gegenüber dem antragstellenden Landwirt erfolgen, wenn diesem der Verstoß anzulasten ist. Dies gilt auch für Verstöße von Angestellten oder Dienstleistern. Grund: die fehlende Überwachung. In diesem Fall ist das ein Verstoß durch Unterlassen.
  • Ein dem Antragsteller anzulastender Verstoß liegt nur dann vor, wenn dieser die landwirtschaftliche Tätigkeit oder landwirtschaftliche Fläche des Betriebs betrifft.
  • Die Höhe der Sanktionierung und der Grund, warum die Behörde den Verstoß als leicht, mittel oder schwer klassifiziert, ist im Bescheid zu begründen: wiederholtes Auftreten des Verstoßes innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, räumliches Ausmaß des Verstoßes, die Schwere, bezogen auf das Ziel der verletzten Anforderung und die Länge des Zeitraums, in dem die Auswirkungen des Verstoßes feststellbar waren.

„Erfolgt keine ausreichende Begründung im Bescheid, kann die Behörde im Klagefall bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung ihre Ermessensentscheidung durch weitere Begründungen untermauern“, erklärt Rechtsexperte Zschau. Fehlt eine Begründung der Sanktionierungshöhe komplett im Bescheid, ist die Sanktionierung bereits rechtswidrig.

Die Höhe von Sanktionen

Bestimmt die Behörde die Höhe der Sanktionierung, hat sie den Verstoß in eine Kategorie einzuordnen und zu begründen.

1. Verwarnung bei einem geringfügigen Verstoß

Geringfügige Verstöße zeichnen sich durch geringe Schwere und Dauer sowie ein begrenztes Ausmaß aus. Der Antragsteller hat nach erfolgter schriftlicher Verwarnung innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist den Verstoß abzustellen. Wird derselbe Verstoß bei einer wiederholten Kontrolle innerhalb von drei Kalenderjahren nochmals festgestellt, hat dies schwere Konsequenzen. Es kommt zu einer rückwirkenden Sanktionierung mit mindestens einem Prozent Abzug der EU-Zahlungen bezogen auf das Jahr der Erstfeststellung. Zudem fällt eine weitere Sanktionierung als Wiederholungsverstoß an.

2. Erstmaliger fahrlässiger Verstoß

Im Regelfall sanktioniert hier die Behörde mit drei Prozent. Sie geht dabei – sofern keine besonderen Umstände vorhanden sind – generell von einem mittelschweren Verstoß aus. Allerdings kann sie mit entsprechender Begründung auch einen leichten Verstoß mit einer Kürzung von einem Prozent oder einen schweren Verstoß mit einer Kürzung von maximal fünf Prozent festsetzen.

3. Mehrere fahrlässige Erstverstöße in einer Kategorie innerhalb eines Jahres

Wird bei einer Vor-Ort-Kontrolle beispielsweise ein leichter fahrlässiger Verstoß gegen die Düngeverordnung (DüV) mit einer Sanktionierungshöhe von einem Prozent festgestellt sowie ein schwerer fahrlässiger Verstoß gegen die Fauna-Flora-Habitat-(FFH-)Richtlinie (Sanktionierung fünf Prozent), findet keine Addition der Verstöße statt. Vielmehr wird immer der schwerste Verstoß in Höhe von fünf Prozent in dieser Kategorie für die Bildung der gesamten Sanktionierung herangezogen.

4. Mehrere fahrlässige Erstverstöße bezogen auf mehrere Kategorien innerhalb eines Jahres

Werden seitens der Behörde im Kontrollfall mehrere fahrlässige Verstöße bezogen auf mehrere Kategorien festgestellt, ist eine Addition der Verstöße vorzunehmen. Diese darf die Grenze von fünf Prozent nicht überschreiten – auch wenn die Sanktionierungshöhe in Summe bei sechs Prozent läge.

5. Wiederholte fahrlässige Verstöße

Ein wiederholter fahrlässiger Verstoß liegt vor, wenn sich ein Verstoß gegen eine Anordnung innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren wiederholt. Bei der ersten Wiederholung ist die anzuwendende Sanktionierung mit dem Faktor drei zu multiplizieren. Bei der zweiten Wiederholung ist die vorangegangene Kürzung ebenfalls mit dem Faktor drei zu multiplizieren. Auch bei der Sanktionierung für wiederholte fahrlässige Verstöße existiert eine Kappungsgrenze. Diese liegt bei 15 Prozent. Wird der Sanktionierungsprozentsatz erreicht, hat die Behörde den Landwirt schriftlich darüber zu informieren. Denn bei einem weiteren Verstoß gegen die gleiche relevante Verpflichtung wird dies als Vorsatz gewertet.

6. Vorsätzlicher Verstoß

Der vorsätzliche Verstoß gegen eine Auflage wird in der Regel in Höhe von 20 Prozent sanktioniert. Allerdings hat die Behörde einen Ermessensspielraum und kann die Sanktionierung auf minimal 15 Prozent verringern oder auf 100 Prozent erhöhen.

Rechtlich gegen Sanktionierung vorgehen

Oft liegen zwischen der CC-Vor-Ort-Kontrolle und dem späteren Betriebsprämienbescheid, in dem die Sanktionierung vorgenommen wird, mehrere Monate. Umso wichtiger ist es, dass der sanktionierte Landwirt fristgemäß gegen die unberechtigte Sanktionierung im Bescheid Widerspruch einlegt (Widerspruchsfrist: ein Monat ab Zustellung des Bescheids). Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab und erlässt einen Widerspruchsbescheid, in welchem die Sanktionierung bestätigt wird, ist darauf zu achten, dass gegen diesen Widerspruchsbescheid ebenfalls ab dem Datum der Zustellung innerhalb von einem Monat Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einzureichen ist. Wird eine der beiden Fristen (Widerspruchsfrist oder Klagefrist) versäumt, wird die Sanktionierung im Bescheid rechtskräftig, egal ob es sich um eine offensichtlich fehlerhafte Sanktionierung handelt.

„Unserer Erfahrung nach sind ausgesprochene Sanktionierungen häufig falsch, da der vorgeworfene Verstoß gegen eine Richtlinie oder eine Verordnung gar nicht vorliegt. Dagegen kann man vorgehen, denn in einem Klageverfahren liegt die Beweispflicht bei der Behörde“, sagt Zschau. Angreifbar machen sich die Behörden häufig auch bei der Begründung der Sanktionierung oder bei deren Höhe. „Immer wieder kommt es vor, dass die Behörde einen Verstoß als wiederholten Verstoß bewertet, obwohl dieser nicht innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren vorliegt“, erklärt Ecovis-Rechtsexperte Zschau.

Verhalten bei einer Vor-Ort-Kontrolle

  • Seien Sie kooperativ und arbeiten Sie mit den Kontrolleuren zusammen.
  • Erstellen Sie eine eigene Dokumentation mit Fotos und Notizen.
  • Nehmen Sie, wenn möglich, einen eigenen Zeugen mit zur Kontrolle.
  • Unterschreiben Sie das behördliche Protokoll nicht. Sie müssen das nicht.
  • Wenn Sie das Protokoll unterschreiben, sollten Sie das mit dem Vermerk „Ich widerspreche den Angaben“ tun.

Alexander Zschau, Rechtsanwalt bei Ecovis in Leipzig

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