Posted in Finanzen / Bilanzen

Gesellschaftsrecht: Vom Partner zum Scheinselbstständigen

Gesellschaftsrecht: Vom Partner zum Scheinselbstständigen Posted on 16. Mai 2019

Schließen sich Ärzte zu einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) – vormals Gemeinschaftspraxis – zusammen, dann erzielen sie grundsätzlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Als Freiberufler sind sie damit von der Gewerbesteuer befreit. Um die Einkünfte der Ärzte qualifizieren zu können, ist zu prüfen, ob außer der freiberuflichen Arbeit auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden. Die Krux bei der Sache ist, dass die beteiligten Ärzte oft nur dem Anschein nach Gesellschafter der BAG sind. Das Steuerrecht spricht dann von Scheingesellschaftern. Das sind Personen, die offiziell als Gesellschafter auftreten, tatsächlich aber, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, eher als abhängig Beschäftigte und damit Arbeitnehmer der Gemeinschaftspraxis einzustufen sind. 

Wird eine Ärztegemeinschaft zu einer solchen Schein-Gemeinschaftspraxis abgewertet, sind die Folgen fatal. Es drohen

  • berufsrechtliche Konsequenzen, zum Beispiel Honorarregress oder Zulassungsentziehung;
  • sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen, beispielsweise werden Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert;
  • steuerliche Konsequenzen, etwa Gewerbe- und Lohnsteuerpflicht. 

„In der Regel bringen die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung (DRV) den Stein ins Rollen. Im Rahmen ihrer Sozialversicherungsprüfungen wägen sie ab, ob die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung oder für eine selbstständige Tätigkeit überwiegen“, sagt Rita Kuhn, Steuerberaterin bei Ecovis in Schweinfurt. Eine Beschäftigung ist dabei eine Tätigkeit nach Weisungen sowie eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Die selbstständige Tätigkeit ist von Unternehmerinitiative oder Unternehmerrisiko geprägt. Zwar muss eine sozialversicherungsrechtliche Einstufung als Scheinselbstständiger nicht zwangsläufig auch bedeuten, dass die gesamte Praxistätigkeit unter die Gewerbesteuer fällt („gewerbliche Infektion“). Die Grenzen sind jedoch fließend, und eine sozialversicherungsrechtliche Scheinselbstständigkeit führt häufig zum steuerrechtlichen Scheingesellschafter. Für das Finanzamt muss nämlich ein Gesellschafter an Rechten und Pflichten sowie an unternehmerischen Chancen und Risiken beteiligt sein (siehe Kasten).

Rechte und Pflichten beachten

Im Einzelfall kann das unternehmerische Risiko eines Gesellschafters mehr wiegen, als er unternehmerische Initiative entfalten kann. Erhält ein Gesellschafter zum Beispiel eine von der Gewinnsituation abhängige, nur nach dem eigenen Umsatz bemessene Vergütung und ist er von einer Teilhabe an den stillen Reserven ausgeschlossen, kann wegen des mangelhaften Mitunternehmerrisikos eine Mitunternehmerstellung nur bejaht werden, wenn eine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative vorliegt. An dieser fehlt es, wenn zwar eine gemeinsame Geschäftsführungsbefugnis besteht, von dieser aber wesentliche Bereiche ausgenommen sind, wie etwa Neuinvestitionen, die nicht im Namen der Gesellschaft, sondern im Namen einzelner Gesellschafter getätigt werden. Kann der Scheingesellschafter nicht einmal auf die Praxiskonten zugreifen, liegt eine beschränkte Initiativbefugnis vor. Damit hat er nicht die Möglichkeit, wie ein Unternehmer das Schicksal der BAG zu beeinflussen. Meistens werden dann die Einkünfte aller Ärzte in Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb umqualifiziert. „Wenn allerdings die gewerblichen Nettoumsatzerlöse drei Prozent der Gesamtnettoumsatzerlöse und insgesamt 24.000 Euro im Jahr nicht übersteigen, wird nicht umqualifiziert“, sagt Kuhn.

Wann Gewerbesteuer droht

Die Gewerbesteuerfalle kann abgewendet werden, wenn nach der „Stempeltheorie“ nachgewiesen wird, dass einer der übrigen Gesellschafter jeder Behandlung des Scheingesellschafters seinen Stempel aufgedrückt hat. Um Gewerblichkeit zu vermeiden, sollte der Praxisinhaber

  • seine Arbeit „stempeln“ (das bedeutet, dass er patientenbezogen Einfluss ausübt und zum Beispiel jede Voruntersuchung selbst durchführt); 
  • Einfluss auf die Arbeit des angestellten Arztes ausüben und etwa die Behandlungsmethode vorgeben; 
  • problematische Fälle selbst behandeln. 

„Bei Neuverträgen ist auf die Gestaltung einer echten Gesellschafterposition mit allen Rechten und Pflichten zu achten. Überprüfen Sie regelmäßig bei bestehenden Gesellschafterverträgen, ob sie noch den rechtlichen Anforderungen genügen“, empfiehlt Thomas Schinhärl, Rechtsanwalt bei Ecovis in Regensburg.

Was echte Gesellschafter ausmacht

Ein echter Gesellschafter muss beteiligt sein

  • am Praxiswert,
  • an den stillen Reserven,
  • am Gewinn und Verlust der Gesellschaft und 
  • an den unternehmerischen Entscheidungen

Zudem muss er Stimmrechte haben und an Gesellschafterversammlungen teilnehmen.

Rita Kuhn, Steuerberaterin bei Ecovis in Schweinfurt 

Thomas Schinhärl, Rechtsanwalt bei Ecovis in Regensburg

Über ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft

Das Beratungsunternehmen Ecovis unterstützt mittelständische Unternehmen. In Deutschland zählt es zu den Top 10 der Branche. Etwa 6.500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten in den mehr als 100 deutschen Büros sowie weltweit in Partnerkanzleien in über 70 Ländern. Ecovis betreut und berät Familienunternehmen, inhabergeführte Betriebe sowie Freiberufler und Privatpersonen. Um das wirtschaftliche Handeln seiner Mandanten nachhaltig zu sichern und zu fördern, bündelt Ecovis die nationale und internationale Fach- und Branchenexpertise aller Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Unternehmensberater. Jede Ecovis-Kanzlei kann auf diesen Wissenspool zurückgreifen.
Darüber hinaus steht die Ecovis Akademie für fundierte Ausbildung sowie für kontinuierliche und aktuelle Weiterbildung. All dies gewährleistet, dass die Beraterinnen und Berater ihre Mandanten vor Ort persönlich gut beraten.

www.ecovis.com

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft
Ernst-Reuter-Platz 10
10587 Berlin
Telefon: +49 89 5898-266
Telefax: +49 (30) 310008556
http://www.ecovis.com

Ansprechpartner:
Gudrun Bergdolt
ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft*
Telefon: +49 (89) 5898-266
E-Mail: gudrun.bergdolt@ecovis.com
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel