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Ärztliche Kooperationen: Anzahl gleicher Patienten gering halten

Ärztliche Kooperationen: Anzahl gleicher Patienten gering halten Posted on 14. Februar 2019

Bei Zusammenarbeit eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) mit einer hausärztlichen Praxis sind die Grundsätze des Gestaltungsmissbrauchs anwendbar, wie sie auch für Praxisgemeinschaften gelten. „Eine missbräuchliche Nutzung der Kooperationsform Praxisgemeinschaft liegt vor, wenn Ärzte ihre Zusammenarbeit im Innen- und Außenverhältnis so gestalten, wie dies für eine Berufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis) typisch ist“, sagt Daniela Groove, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht bei Ecovis in München. Als Indiz für einen Gestaltungsmissbrauch wird der Anteil an gemeinsamen Patienten herangezogen.

Vergütung gestrichen

Bei der Frage, in welchem Umfang eine unerlaubte Patientenidentität vorliegt, kommt es nur auf das MVZ als Rechtseinheit an und nicht auf die einzelnen Ärzte der im MVZ vertretenen Fachrichtungen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 11. Oktober 2017 (Aktenzeichen: B 6 KA 29/17 R) entschieden. Im zugrunde liegenden Fall war ein MVZ mit einer hausärztlichen Einzelpraxis in einer Praxisgemeinschaft zusammengeschlossen. Das MVZ, in dem hauptsächlich fachärztlich tätige Internisten angestellt waren, klagte gegen eine Honorarrückforderung aus den Jahren 2006 bis 2010 in Höhe von rund 500.000 Euro. Das Sozialgericht ermittelte einen Anteil unglaubhafter gemeinsamer Behandlungsfälle von knapp 78 Prozent. Zwar reduzierte das Gericht die Rückforderungshöhe, bestätigte aber den Gestaltungsmissbrauch. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung blieb erfolglos.

Das BSG bestätigte, dass ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt, da die formal gewählte Rechtsform der Praxisgemeinschaft von MVZ und hausärztlicher Praxis nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. So lagen aufgrund der hohen Quote der gemeinsamen Patienten viel eher die Voraussetzungen für eine Berufsausübungsgemeinschaft vor (siehe Tipp). Nach Ansicht der Richter ist auch nur auf das MVZ als Inhaber der vertragsärztlichen Zulassung abzustellen. Schon ein Verstoß gegen die formalen Regeln – die Leistungen sind nicht gemäß den Bestimmungen des Vertragsarztrechts erbracht – rechtfertigt es, die Leistungen des MVZ nicht zu vergüten.

Kooperation richtig leben

„Ärzte, die in einer Praxisgemeinschaft organisiert sind, sollten die Quote der gemeinsamen Patienten stets im Auge behalten“, erklärt Groove. Nach den Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) kann bereits ab 20 Prozent Patientenidentität, bei fachbereichsübergreifenden Praxisgemeinschaften ab 30 Prozent, der Verdacht eines Gestaltungsmissbrauchs vorliegen. Praxisgemeinschaften sollten daher auch nicht zu dem Zweck gegründet werden, die Patienten zwischen den Praxen hin- und herwechseln zu lassen und durch Überweisungen die Fallzahlen der beteiligten Praxen zu erhöhen. „Ist ein MVZ Kooperationspartner, ist das MVZ als Einheit zu betrachten“, sagt Groove.

Tipp

Erfahren Sie alles über den Unterschied zwischen Berufsausübungsgemeinschaft und Praxisgemeinschaft: www.ecovis.com/medizin/ecovis-med-ausgabe-42018/

Daniela Groove, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht bei Ecovis in München

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