Posted in Allgemein

BHKW-Infozentrum berichtet über Neuregelung der EEG-Umlage

BHKW-Infozentrum berichtet über Neuregelung der EEG-Umlage Posted on 25. August 2018

Nach Einschätzung des BHKW-Infozentrums Rastatt werden die meisten Betreiber neuer KWK-Anlagen über 1 MW bis 10 MW elektrischer Leistung zukünftig eine deutlich höhere EEG-Umlage entrichten müssen. Aber auch für KWK-Anlagenbetreiber bis 1 MW und über 10 MW stehen Änderungen an.

Aktuelle Berichte über Veränderungen bei der EEG-Umlage

Bereits am 5. Dezember 2017 berichtet das BHKW-Infozentrum über die drohende vollständige EEG-Umlage für KWK-Neuanlagen. Anschließend erfolgten noch vier weitere ausführliche und aktuelle Bericht zu diesem Themenfeld, welches sehr viele KWK-Anlagenbetreiber betrifft.

Erster Bericht zur Neuregelung der EEG-Umlage für KWK-Eigenstromverwendung

In dem aktuellen Bericht zum Inhalt der EU-beihilferechtlichen Genehmigung vom 22. August 2018 verdeutlicht das BHKW-Infozentrum, dass im elektrischen Leistungsbereich über 1 MW und bis 10 MW eine sehr komplexe Neuregelung mit teilweise deutlich höheren EEG-Umlagesätzen die Betreiber von KWK-Anlagen umgesetzt wird. Im Rahmen eines "Rückholmechanismus (claw-back mechanism)" wird für Teile des selbstgenutzten KWK-Stroms eine EEG-Umlage in Höhe von 160% des Regelsatzes erhoben.
Die Übergangsregelung für die mittelgroßen KWK-Anlagen fällt etwas moderater aus. Jedoch ist diese zeitlich sehr stark begrenzt.
Bei den anderen KWK-Anlagen – also bis 1 MW und über 10 MW elektrischer Leistung – wird zum 1.1.2018 wieder eine 40%-ige EEG-Umlage eingeführt. Jedoch scheint diese Regelungen bei einem Inbetriebnahmezeitpunkt ab 2018 nur bei Verwendung gasförmiger Brennstoffe zu gelten.

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Durch das 37 Seiten umfassende englischsprachige Dokument „SA.49522“ wird klargestellt, wie die EEG-Umlage auf Eigenversorgung der KWK-Anlagen, die von §61b Nr. 2 EEG erfasst werden, geregelt werden. Die finale gesetzliche Regelung der EU-Vorgaben steht indes noch aus.

Selbst wenn es gelingt, möglichst zeitnah nach der parlamentarischen Sommerpause einen abgestimmten Referentenentwurf zu präsentieren, dürfte es eher unwahrscheinlich sein, dass das Gesetz vor November 2018 in den Bundestag eingebracht wird. Wahrscheinlich könnte das Gesetz in der 47. Kalenderwoche (19.-23.11.2018) die parlamentarischen Gremien passieren.

Die Geltungsdauer der neuen Regelung ist auf vier Jahre limitiert und läuft im Jahre 2022 aus.

Über die BHKW-Infozentrum GbR

Seit 1999 informiert die BHKW-Infozentrum GbR auf zahlreichen Webseiten sowie in Fachzeitschriften über neue Technologien im Bereich alternativer und regenerativer Energieerzeugung mittels Blockheizkraftwerken (BHKW). Außerdem werden die Veränderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen für BHKW-Anlagen und Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) erläutert.

Bereits heute können Interessierte in dem BHKW-Kenndaten-Tool 2015 aus einer Datenbank von mehr als 1.300 KWK-Modulen die technischen Daten sowie die Investitionskosten der jeweils interessanten Leistungsgröße heraus suchen.
Im Herbst 2018 wird dann die aktualisierte Version der "BHKW-Kenndaten 2018/2019" zur Verfügung stehen.

Nahezu wöchentlich werden über den derzeit größten internetbasierten BHKW-Newsletter mehr als 10.000 Abonnenten kostenlos informiert.
Im Socialmedia-Bereich posten die Fachleute des BHKW-Infozentrums aktuelle Meldungen auf Facebook, auf Twitter sowie in der XING-Gruppe "Blockheizkraftwerke – Energieversorgung der Zukunft".

Drei redaktionell aus mehr als 53.000 Quellen zusammengetragene Pressespiegel ermöglichen einen einfachen Überblick über neue Trends in Technik, Markt und Politik.

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

BHKW-Infozentrum GbR
Rauentaler Straße 22/1
76437 Rastatt
Telefon: +49 (7222) 96867310
Telefax: +49 (7222) 96867319
https://www.bhkw-infozentrum.de

Ansprechpartner:
Markus Gailfuß
Geschäftsführer
Telefon: +49 (7222) 9686730
Fax: +49 (7222) 96867319
E-Mail: markus.gailfuss@bhkw-infozentrum.de
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.