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Hilfe bei der Löschung unberechtigter Schufa-Einträge

Hilfe bei der Löschung unberechtigter Schufa-Einträge Posted on 13. Oktober 2017

Viele der Betroffenen, die über negative SCHUFA-Einträge klagen, haben das Gefühl am Pranger zu stehen. Kommt dazu noch das Gefühl, ungerecht behandelt worden zu sein, weil der Eintrag fehlerhaft ist, ist die Verzweiflung nicht selten. Denn in der Regel erfährt man erst von seinen negativen Einträgen, wenn man einen Darlehens- oder Leasingvertrag abschließen möchte. Mit einem negativen SCHUFA-Eintrag und entsprechend schlechtem Score-Wert wird man bei seriösen Banken allerdings abgewiesen. Und auch als Unternehmer hat man schlechtere Chancen bei Kooperationspartnern und Lieferanten, wenn die Zahlungskraft und -willigkeit zweifelhaft scheint.

Für fehlerhafte SCHUFA-Einträge gibt es nach unserer Erfahrung oftmals zwei Möglichkeiten. Erste Möglichkeit: Fehlerhafte Einträge

Wo Menschen arbeiten, passieren Fehler und trotz aller Sorgfalt kann es auch bei der SCHUFA passieren, dass sich Fehler bei der Zuweisung der Einträge einschleichen. Nicht zuletzt kann die Fehlerquelle auch derjenige sein, der die Daten an die SCHUFA übermittelt hat. Diesen Fehlern kommt man vergleichsweise schnell bei, wenn man die SCHUFA von ihrem Irrtum unterrichtet und entsprechende Beweise bereithält, bzw. den Datenübermittler dazu bewegt, den fehlerhaften Eintrag löschen zu lassen.

Zweite Möglichkeit: der SCHUFA-Eintrag erfolgte unrechtmäßig

Nach unserer Erfahrung erfolgen viele Schufa-Meldungen unrechtmäßig. Es sind nämlich die strengen Regelungen des § 28a Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG) zu beachten; und die werden häufig schlicht ignoriert.

Nach diesem darf ein Schufa-Eintrag insbesondere dann erfolgen, wenn:

Die Forderung durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil festgestellt und nicht bezahlt wurde.

Die Forderung im Insolvenzverfahren festgestellt und nicht bestritten wurde.

Die Forderung ausdrücklich vom Schuldner anerkannt wurde.

Der Betroffene nach Fälligkeit der Forderung zwei Mal angemahnt wurde, zwischen der ersten Mahnung

und der Übermittlung an die Schufa mindestens vier Wochen vergangen sind, der Betroffene rechtzeitig über die bevorstehende Übermittlung informiert wurde und er die Forderung nicht bestritten hat.

das Vertragsverhältnis wegen Zahlungsverzug ohnehin gekündigt werden könnte und der Betroffene über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet wurde.

Schlechter Score-Wert

Neben den Einträgen beschädigt auch ein roter Score-Wert die Kreditwürdigkeit des Betroffenen. Da die SCHUFA aus der genauen Berechnung dieses Wertes ein ebenso großes Geheimnis macht wie Google aus seinem Suchalgorithmus, gibt es nur die Möglichkeit, sich genau anzusehen, welche Daten und Einträge zu diesem negativen Wert geführt haben könnten.

Sollten Sie – und auch wir – begründeten Verdacht haben, dass die Ermittlung des Score-Wertes unberechtigterweise im roten Bereich ist, prüfen wir für Sie, wie es zu der Verschlechterung gekommen ist und welche Möglichkeiten sich bieten, um den Score-Wert und somit die Kreditwürdigkeit wieder in den grünen Bereich zu heben.

Wie gehen wir vor?

Zunächst prüfen wir, ob die bei der SCHUFA gespeicherten Daten über unseren Mandanten korrekt sind. Ist zum Beispiel eine falsche Wohnadresse angegeben, gibt es eine Verwechslung aufgrund gleichen Namens und Wohnortes?

Mit unserem Mandanten gehen wir anschließend die Einträge Schritt für Schritt durch und prüfen, ob sie nach § 28a BDSG gerechtfertigt sind, aktuell und ob die Details den Fakten entsprechen. Sobald es notwendig ist, übernehmen wir im Namen unserer Mandanten auch die Korrespondenz mit der SCHUFA und den Gläubigern oder dem Inkassounternehmen, die für die Einträge verantwortlich sind.

Die Löschung negativer Einträge

Für negative Einträge gibt es – wie oben bereits beschrieben – strenge Voraussetzungen. In vielen Fällen zeigt sich, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt wurden oder dass sogar Falschmeldungen der Gläubiger eingetragen wurden. In diesem Falle unterstützen wir Sie dabei, eine Löschung des Eintrags zu erreichen.

Ein Versprechen, wie es von einigen Anbietern im Internet angeboten wird, jeden negativen Eintrag garantiert zu löschen, ohne Prüfung des Sachverhalts, einzig und allein per Musterbrief oder rechtlichem Kniff, ist höchst unseriös und kann nicht eingehalten werden. Bevor Sie einen solchen Service in Anspruch nehmen, achten Sie bitte darauf, ob Ihnen der Anbieter nicht eigentlich einen SCHUFA-freien Kredit mit Halsabschneider-Zinsen verkaufen möchte.

Unser Bestreben ist es, eine außergerichtliche Lösung zu erreichen. Wir übernehmen für Sie die Korrespondenz mit der SCHUFA, verhandeln mit den Gläubigern oder streben ein Verfahren beim Ombudsmann der SCHUFA für Sie an, wenn Sie den gerichtlichen Weg scheuen.

Nehmen Sie gerne unverbindlich mit uns Kontakt auf, wenn sie prüfen lassen möchten, ob Ihre SCHUFA-Einträge gerechtfertigt sind und wie sich ihr Score-Wert verbessern lässt.

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