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Mitarbeitende weiterbilden, Kosten erstatten lassen: Das Qualifizierungschancengesetz macht es möglich

Mitarbeitende weiterbilden, Kosten erstatten lassen: Das Qualifizierungschancengesetz macht es möglich Posted on 7. Oktober 2026

Fachkräfte fehlen, Technologien verändern sich rasant und Arbeitgeber fragen sich, wie sie ihre Belegschaft auf dem aktuellen Stand zu halten. Das Qualifizierungschancengesetz (QCG) kann eine Antwort sein: Der Staat übernimmt einen Teil der Weiterbildungskosten und bezuschusst zusätzlich den Lohn während der Qualifizierungsphase. Das Institut für Berufliche Bildung hilft Unternehmen und Beschäftigte sowohl kostenlos und unverbindlich, das passende Kursangebot zu finden als auch die Förderung zu beantragen.

Was das Qualifizierungschancengesetz leistet 

Das QCG ist seit dem 1. Januar 2019 in Kraft und verpflichtet die Bundesagentur für Arbeit, Betriebe bei der Qualifizierung ihrer Belegschaft finanziell zu unterstützen. Seit der Neuregelung zum 1. April 2024 gelten zudem deutlich verbesserte Konditionen: Die Zugangsvoraussetzungen sind gesunken, die Fördersätze sind gestiegen und gelten jetzt verbindlich. Die frühere Bedingung, dass Beschäftigte besonders vom Strukturwandel betroffen sein müssen, ist weggefallen. Die Förderung richtet sich an alle aktuellen Beschäftigten, unabhängig von Alter, Qualifikationsniveau und Betriebsgröße.

Gefördert werden zwei Positionen: die Kurskosten selbst sowie ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt, damit Beschäftigte während der Qualifizierung ihren vollen Lohn erhalten. Kleinstbetriebe mit weniger als zehn Mitarbeitenden profitieren seit April 2024 von einer Zusatzförderung. Für ältere Beschäftigte ab 45 Jahren oder schwerbehinderte Menschen in Betrieben mit 50 bis 499 Mitarbeitenden steigt die Förderung auf bis zu 100 Prozent, bei den Kurskosten ebenso wie beim Lohnzuschuss.

Die Förderhöhe im Überblick 

Die Förderhöhe richtet sich nach der Betriebsgröße:

  • Unter 50 Mitarbeitende: bis zu 100 Prozent der Weiterbildungskosten, bis zu 75 Prozent Lohnzuschuss
  • 50 bis 499 Mitarbeitende: bis zu 50 Prozent der Weiterbildungskosten, bis zu 50 Prozent Lohnzuschuss
  • Ab 500 Mitarbeitende: bis zu 25 Prozent der Weiterbildungskosten, bis zu 25 Prozent Lohnzuschuss

Zusätzlich erstattet die Bundesagentur für Arbeit 20 Prozent des Sozialversicherungsbeitrags während der Weiterbildungsphase. Unternehmen mit einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag zur Weiterbildung erhalten eine Erhöhung der Förderung um weitere 5 Prozent.

Welche Weiterbildungen gefördert werden 

Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Weiterbildung mindestens 120 Stunden umfasst und bei einem externen, zertifizierten Träger stattfindet. Die Inhalte müssen zukunftsgerichtete Qualifikationen vermitteln. Einzelne Kurse lassen sich kombinieren, um die Mindeststundenzahl zu erreichen. Das IBB empfiehlt Maßnahmen mit 200 bis 300 Stunden, um die Fördermittel optimal auszuschöpfen.

Das Kursangebot des IBB deckt eine breite Palette an Themen ab: von Projektmanagement und Qualitätsmanagement über IT und Künstliche Intelligenz bis hin zu Energieberatung und kaufmännischen Weiterbildungen. Alle IBB-Kurse sind AZAV-zertifiziert und damit förderfähig.

Kostenlose Beratung und Unterstützung beim Förderantrag: IBB begleitet den gesamten Prozess 

Viele Unternehmen lassen die Förderung liegen, weil der Antragsprozess aufwendig wirkt. Abstimmungen mit der Bundesagentur für Arbeit, Qualifikationsnachweise, Stundenpläne und Formulare kosten Zeit, die HR-Abteilungen kaum haben. Genau an dieser Stelle setzt IBB an. Die Beratung ist kostenlos und unverbindlich.

Das IBB prüft zunächst, welche Mitarbeitenden förderfähig sind, und wählt gemeinsam mit dem Unternehmen die passenden Kurse aus dem eigenen Weiterbildungsangebot aus. Anschließend erklärt IBB Schritt für Schritt, welche Unterlagen die Bundesagentur für Arbeit benötigt, und hilft beim Ausfüllen der Antragsformulare. Unternehmen müssen diesen Weg also nicht allein gehen.

Interessierte Unternehmen und Beschäftigte erreichen das IBB telefonisch unter 040 – 637 953 1486 oder per E-Mail an qcg@ibb.com mit dem Betreff “Pressemitteilung QCG”.

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