Posted in Ausbildung / Jobs

Urlaubssperre? Was Chefs dürfen!

Urlaubssperre? Was Chefs dürfen! Posted on 13. Oktober 2017

Es gibt Fälle, da muss der Arbeitgeber zum Urlaubswunsch seiner Mitarbeiter Nein sagen. Doch der Spielraum dafür ist recht klein. Was Chefs dürfen, erläutert Ecovis-Arbeitsrechtsexperte Thomas G.-E. Müller.

Der Gesetzgeber erlaubt Arbeitgebern nur zwei Gründe, wann sie ihren Mitarbeitern den Urlaub verwehren dürfen: Entweder stehen dem Urlaub dringende betriebliche Erfordernisse entgegen oder die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer gehen unter sozialen Gesichtspunkten vor.

Dringende betriebliche Gründe sind

  • personelle Engpässe in Saison- und Kampagnezeiten,
  • plötzlich auftretende Produktionsnachfragen,
  • Abschluss- und Inventurarbeiten oder
  • große Warenmengen oder hochwertige Produktionsergebnisse können verderben.

Doch Vorsicht ist geboten: Liegen dringende betriebliche Gründe vor, reichen diese alleine nicht für ein Nein zum Urlaub. Vielmehr müssen die Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers gegeneinander abgewogen werden. Nur wenn die Abwägung ergibt, dass die Interessen des Arbeitgebers schützenswerter sind, darf der Chef den Urlaub ablehnen.

Soziale Gesichtspunkte, die den Urlaubswünschen anderer Arbeitnehmer den Vorrang geben, sind:

  • Lebensalter,
  • Dauer der Betriebszugehörigkeit,
  • Alter und Zahl der Kinder unter Berücksichtigung ihrer Schulpflicht,
  • der Gesundheitszustand,
  • Urlaub anderer Familienangehöriger,
  • bestehendes Erholungsbedürfnis in einer bestimmten Jahreszeit oder
  • die Urlaubsregelung in den vergangenen Jahren.

Das heißt: Will der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Urlaub unter Hinweis auf den Vorzug anderer Arbeitnehmer versagen, so muss er zuvor die genannten sozialen Gesichtspunkte abwägen.

„Nach wie vor hält sich der Irrglaube, dass Arbeitgeber eine generelle Urlaubssperre verhängen dürfen“, sagt Thomas G.-E. Müller, Fachanwalt für Arbeitsrecht  bei Ecovis in München, „das stimmt aber nicht – auch nicht in der Probezeit.“ Arbeitgeber können lediglich einzelnen oder mehreren Arbeitnehmern aus den genannten Gründen den Urlaub verweigern, „in der Praxis sind es meist dringende betriebliche Gründe.“

Firmenkontakt und Herausgeber der Meldung:

ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft
Ernst-Reuter-Platz 10
10587 Berlin
Telefon: +49 89 5898-266
Telefax: +49 (30) 310008556
http://www.ecovis.com

Ansprechpartner:
Gudrun Bergdolt
ECOVIS AG Steuerberatungsgesellschaft*
Telefon: +49 (89) 5898-266
Fax: +49 (89) 5898-294
E-Mail: gudrun.bergdolt@ecovis.com
Für die oben stehende Pressemitteilung ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmenkontakt oben) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber des Pressetextes, sowie der angehängten Bild-, Ton-, Video-, Medien- und Informationsmaterialien. Die United News Network GmbH übernimmt keine Haftung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der dargestellten Meldung. Auch bei Übertragungsfehlern oder anderen Störungen haftet sie nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Nutzung von hier archivierten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die United News Network GmbH gestattet.

counterpixel